abgepackte Würste

Aufgepasst bei der Produktbezeichnung von Lebensmitteln

Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster darf eine fertigverpackte Wurst, die sowohl Putenfleisch als auch Schweinespeck enthält, selbst dann nicht als Geflügelsalami bezeichnet werden, wenn sie über eine konkrete Zutatenliste verfügt.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Die Klägerin, ein Unternehmen aus Gütersloh, produziert und verkauft eine Salami, die auf der Verpackungsvorderseite als „Geflügelsalami“ bezeichnet ist. Die Beklagte ist eine Lebensmittelüberwachungsbehörde.

Auf der Verpackungsrückseite befindet sich die in kleinerer Schrift gehaltene Zutatenliste, die neben der Gewichtsangabe auch den Zusatz „mit Schweinespeck“ enthält.

Die Beklagte hat der Klägerin die Produktbezeichnung „Geflügelsalami“ als irreführend untersagt. Gegen diese Untersagungsverfügung klagte der Hersteller vor dem Verwaltungsgericht (VG) Minden und unterlag. Er beantragt beim OVG Münster nun gegen diese letzte Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung zuzulassen. In diesem Zulassungsverfahren befinden wir uns nun.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die ursprüngliche Klägerin begründete ihren Antrag hauptsächlich damit, dass bei der Salami keine Verbrauchererwartung bestehe, dass diese nur Geflügel beinhalte. Bei der streitgegenständlichen „Geflügelsalami“ werde nur Geflügelfleisch und nicht dasjenige anderer Tierarten verwendet. Schweinespeck falle gar nicht unter den Fleischbegriff. Es sei eher als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle zu begreifen und werde vom Verbraucher bei der Herstellung einer Salami als Zutat erwartet.

Die ursprünglich beklagte Lebensmittelüberwachungsbehörde gab in der ersten Instanz zu verstehen, dass sie hier eine Irreführung und damit einen Verstoß der Klägerin gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sehe. Die Angabe „Geflügelsalami“ auf der Verpackungsvorderseite erzeuge beim Verbraucher eine Fehlvorstellung darüber, dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein enthalte. Die Verbrauchererwartung beziehe sich auf alle Teile vom Schwein.

Letzter Ansicht hat sich auch das OVG angeschlossen und den Berufungszulassungsantrag abgewiesen. Zusätzlich führt das Gericht aus, dass der falsche Eindruck, die streitgegenständliche Geflügelsalami enthalte keine Bestandteile vom Schwein, nicht durch die kleine Angabe auf der Verpackungsrückseite korrigiert werden könne. Somit wird die Verbrauchererwartung entscheidend durch den Produktnamen „Geflügelsalami“ auf der Verpackungsvorderseite geprägt. Die Berufung gegen das Urteil des VG wird somit nicht zugelassen, und es bleibt bei der Unterlassungsverfügung.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das OVG Münster über die Zulassung der Berufung entschieden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar und somit wird es keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier wird der Verbraucher vor einer Irreführung bewahrt. Der Hersteller darf ihm sein Salami-Produkt zukünftig entweder nicht mehr als Geflügel-Salami verkaufen oder er muss die Rezeptur seiner Geflügel-Salami ändern, so dass ausschließlich Geflügelprodukte hierin verwendet werden.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Man sollte sich stets vergewissern, ob sich die durch Produkt- bzw. Namensbezeichnung erzeugte berechtigte Verbrauchererwartung auch in den in der Zutatenliste aufgeführten Zutaten widerspiegelt. Sollten Verbraucherinnen und Verbraucher auf Lebensmittel stoßen, bei denen berechtigte Zweifel bestehen, ist es möglich, die Verbraucherzentrale zu verständigen, damit eventuell weitere Maßnahmen ergriffen werden können (z.B. Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Unterlassungsklage).

Wo ist der Beschluss zu finden?

Der Beschluss des OVG Münster vom 15.08.22 hat das Aktenzeichen Az 9 A 517/20.

Stand: August 2022

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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