In verschiedenen kleinen Schalen liegen Pillen

Alkohol-Konsumenten aufgepasst bei Nahrungsergänzungsmitteln

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt ist es untersagt ein Nahrungsergänzungsmittel mit Aussagen zu bewerben, man könne mit diesem präventiv einem Alkoholkater vorbeugen bzw. die Folgen eines Katers mindern. Eine solche Werbung verstößt gegen das Verbot, Lebensmitteln krankheitsbezogene Eigenschaften zuzuweisen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Der Kläger dieses Verfahrens ist ein Verein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und vor allem auf die Einhaltung der Regeln des unlauteren Wettbewerbs zu achten. Der Beklagte ist ein Unternehmen, das zwei Nahrungsergänzungsmittel bewirbt und vertreibt, deren Verzehr der Entstehung eines Katers nach Alkoholkonsum präventiv vorbeugen beziehungsweise die Wirkungen eines Katers lindern sollen.

Die beiden Produkte der Beklagten sind entweder als pulverförmige Sticks („Drinks“) oder als trinkfähige Mischung („Shots“) erhältlich. Der Beklagte bewirbt seine Produkte mit folgenden Aussagen: „Anti-Hangover-Drink“, „Anti-Hangover-Shot“, „Natürlich bei Kater“ oder „Mit unserem Anti-Hangover-Drink führst Du Deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“.

Gegen diese Werbung wendet sich der Kläger und begehrt deren Unterlassung. Das Landgericht hat ihm in der Erstinstanz bereits Recht gegeben. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte jedoch vor dem Oberlandesgericht Berufung eingelegt.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei einem Kater nicht um einen krankhaften Zustand handele. Ohne weiteres Zutun, das heißt ohne ärztliche Behandlung, tritt ja wieder die Normalität ein.  Die infolge eines Katers aufgrund starken Alkoholkonsums auftretenden Symptome liegen innerhalb der Schwankungsbreite des menschlichen Verhaltens.

Dieser Sichtweise widerspricht der Kläger hier vehement. Er ist definitiv der Ansicht, dass es sich bei einem „Kater“ oder „Hangover“ zweifelsohne um eine Krankheit handelt.  Dieser Begriff Krankheit ist im Sinne eines möglichst allumfassenden Gesundheitsschutzes weit auszulegen. Hierunter fällt jede, auch noch so geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit und der normalen Tätigkeit des Körpers. Somit fallen hierunter auch eine unerhebliche und nur vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit, wie bei einem Alkoholkater, selbst wenn sich dessen Symptome normalerweise ohne ärztliche Behandlung von selbst zurückbilden.

Somit wird das Nahrungsergänzungsmittel der Beklagten mit gesundheitsbezogenen Angaben beworben; diese Werbung verstößt gegen Art. 7 der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).  Der von der Beklagten ins Feld geführte Claim der europäischen Health Claims Verordnung (HCVO) ist hier nicht einschlägig und somit bleibt es bei der Rechtswidrigkeit der Werbung des Beklagten.

Dieser Ansicht hat sich auch das Oberlandesgericht Frankfurt angeschlossen und ebenso wie die Vorinstanz des Landgerichts die vorgenannte Werbung für rechtswidrig und damit unzulässig erklärt. Zudem hält es die aufgrund eines Katers nach Alkoholkonsum eintretenden Symptome  für deutlich außerhalb der Schwankungsbreite des normalen menschlichen Verhaltens.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Oberlandesgericht zweitinstanzlich entschieden. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich noch die Revision zum Bundesgerichtshof begehrt werden. Dies ist jedoch nicht zu erwarten, da diese Entscheidung die landgerichtliche Erstentscheidung bestätigt und auf den ersten Blick kein offensichtlicher Rechtsfehler ersichtlich ist und nicht einleuchten kann, warum eine weitere Instanz die Rechtslage nun völlig anders sehen sollte.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil stärkt die freie Willensbildung des Verbrauchers. Einem Hersteller wird es verboten, ein Nahrungsergänzungsmittel mit krankheitsbezogenen Eigenschaften zu bewerben, für die es keinen wissenschaftlich anerkannten Nachweis gibt.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass die Gerichte den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit Lebensmitteln sehr ernst nehmen.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Hier wird der Verbraucher davor geschützt, einem Irrtum zu unterliegen. Für die verbotswidrigen Werbeaussagen der Beklagten gibt es nämlich keinen wissenschaftlich anerkannten Nachweis.

Sofern Mittel pharmakologisch wirken, können sie nur als Arzneimittel in der Apotheke und nicht als Lebensmittel (Nahrungsergänzungsmittel) im Lebensmitteleinzelhandel erworben werden. Zur Erklärung: Um als Arzneimittel veräußert zu werden, muss ein kostenintensives Zulassungsverfahren durchlaufen werden, Lebensmittel können ohne dieses kostenintensive Verfahren „In-Verkehr-gebracht-werden“.

Verbraucher sollten sich nun nicht leichtgläubig durch die beworbene märchenhafte Wirkung von Produkten zu deren Kauf veranlassen lassen. Dies gilt insbesondere für junge Menschen, die sich nicht von „Anti-Kater-Mitteln“ zum Kauf  animieren lassen sollten.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich nicht durch krankheitsbezogene Werbeaussagen von Nahrungsergänzungsmitteln zum Kauf derselben veranlasst sehen. Diese werden vom Hersteller nur aus Verkaufsgründen getroffen und entbehren regelmäßig einer wissenschaftlichen Grundlage.  Diese Aussagen verstoßen gegen die Health-Claims Verordnung der EU. Anders als Arzneimittel, die pharmakologisch wirken und für die ein kostenintensives Zulassungsverfahren erforderlich ist, bedarf es für Nahrungsergänzungsmittel eines solchen kostenintensiven Zulassungsverfahrens nicht. Sie können bedenkenlos als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. (schmi)

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 12.09.2019 hat das Aktenzeichen 6 U 114/18. Revision nicht zugelassen.

Stand: August 2019

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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