Ein Handy liegt auf einer dunklen Fläche. Darüber leuchtet ein helles Symbol eines Einkaufswagen

Schnäppchenjäger im Internet aufgepasst! Kaufgerät oder Mietgerät?

Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin wird es dem Onlinehändler Turbado.eu Ltd. untersagt Smartphones, Tablets und Konsolen im Internet anzubieten, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich nur um Mietgeräte und nicht um günstige Kaufgeräte handelt. Letzteres erfuhren Kaufinteressenten erst in den AGB.

Dies schreibt unser Redaktionsmitglied, Ass.iur. Nikolai Schmich, LL.M., in seiner Kolumne „Ihr gutes Recht“. Hier informiert er über aktuelle Gerichtsentscheidungen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die Firma Turbado.eu-Ltd. auf Unterlassung der o.g. Werbung.

Die in der Slowakei ansässige Beklagte hatte auf ihrer deutschen Internetseite damit geworben, dass sie Smartphones, Tablets und Konsolen zu extrem günstigen Konditionen anbietet. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erfuhr man dann, dass lediglich eine Vermietung, keinesfalls jedoch ein Verkauf beabsichtigt war. Für viele Verbraucher kam dieser Hinweis zu spät oder sie haben aus Freude über diese günstige Kaufgelegenheit die Geschäftsbedingungen der Beklagten gar nicht mehr näher unter die Lupe genommen.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte sieht sich hier gar nicht in der Pflicht. Schließlich sei hier einzig und alleine die Turbado.de GmbH für den Inhalt der Homepage verantwortlich und müsse als Beklagter herangezogen werden. Außerdem bringt der Geschäftsführer der Beklagten vor, dass er nicht der deutschen Sprache mächtig sei und somit auch gar nichts mit der Gestaltung der deutschen Homepage zu tun haben könne.

Der Kläger argumentiert hier so, dass es der Beklagten darum gehe, Verbraucher in die Irre zu führen und über den wahren Mietcharakter des Angebots systematisch hinwegzutäuschen. Onlineanbieter seien ja gesetzlich dazu verpflichtet, in hervorgehobener Art und Weise über die Eigenschaften eines Angebots zu informieren. Dies sei hier offensichtlich nicht der Fall und die Beklagte lasse den Mietcharakter ihres Angebots sogar noch während des Bestellvorgangs verborgen.

Dieser Ansicht und dieser Argumentation hat sich auch das Landgericht Berlin angeschlossen. Nach der Auffassung der Richter handelt es sich schlicht um eine Vertragsfalle. Unerheblich war es für das Gericht zudem, dass die streitgegenständliche Homepage von der Turbado.de GmbH und nicht von der beklagten Turbado.eu Ltd. betrieben wurde.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Nein, hier hat das Landgericht (LG) Berlin in erster Instanz entschieden. Da aber keine Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt wurden, ist Rechtskraft eingetreten und es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher dürfen sich auch im Internet darauf verlassen vor sogenannten Vertragsfallen verschont zu bleiben. Es muss für sie offensichtlich sein, auf welchen Vertragstyp sie sich einlassen. Dies gehört – und das stellt dieses Urteil klar - auch im Internet in den Vertrag und nicht in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Hier wird der Verbraucher davor geschützt, in eine üble Falle zu tappen.

Unternehmen dürfen im Internet nicht mehr mit günstigen Preisen werben, ohne vorher unmissverständlich klarzumachen, ob es sich um Kaufpreise oder Mietpreise handelt.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Auch im Internet sollte man stets das Kleingedruckte beachten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchlesen.

Es empfiehlt sich immer vor Vertragsschluss eine Einigkeit über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Objekt, Parteien, Preis) zu erzielen. Wie dieses Urteil zeigt, muss dem Verbraucher klar sein, ob Kauf oder Miete angeboten wird. So kann der Verbraucher verhindern, in die Falle zu tappen und einem späteren bösen Erwachen vorbeugen.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.05.2020 hat das Aktenzeichen Az 15 O 107/18.

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

Schlagworte zum Thema