Im Vordergrund sind Solarpanels auf einer Wiese gestellt, im Hintergrund stehen Windräder

Öko-Strombezieher aufgepasst!

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig handelt es sich bei Werbung für „grünen Regionalstrom“ um irreführende Werbung, wenn der Strom aus Anlagen kommt, die mehrere 100 Kilometer vom Haushalt des Verbrauchers entfernt stehen und sich mit Strom aus anderen Quellen im allgemeinen Stromnetz vermischt.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt ein Verein zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs gegen eine Vermittlerin von Energielieferungsverträgen mit Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Stein des Anstoßes ist die Werbung der Beklagten.

Die Beklagte wirbt unter anderem mit folgenden Werbeaussagen: „Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse – wir vernetzen Dich mit Strom, der in Deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in Deine Steckdose. So bekommst Du 100 % saubere Energie.“ Darüber hinaus wird in der Werbung der Beklagten der Begriff „grüner Regionalstrom“ verwendet.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Unterlassung der von ihm als wettbewerbswidrig empfundenen Werbung. In der landgerichtlichen Erstinstanz war er mit seinem Unterlassungsbegehren unterlegen, vor dem Oberlandesgericht Schleswig wurde Berufung eingelegt.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs.3 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG zustehe. Der Werbeslogan „direkt vom Anlagenbetreiber in Deine Steckdose“ suggeriere, dass der gelieferte Strom unmittelbar aus der Anlage des Zulieferers stamme, mit dem der Verbraucher den Energiezuliefervertrag abgeschlossen hat. Dieser Eindruck werde durch die weitere Werbung der Beklagten bestärkt. Er ist jedoch objektiv und offensichtlich falsch, da eine Einspeisung des Stroms durch den Anlagenbetreiber in das allgemeine Stromnetz und dort eine Vermischung mit Strom aus anderen Quellen erfolgt.   Außerdem ist die Bezeichnung von „Regionalstrom“ für Strom, der aus mehreren 100 Kilometer entfernten Anlagen stammt mit Gewissheit nicht mehr als Regionalstrom zu bezeichnen.

Die Beklagte gibt hier zu verstehen, dass ihr Strom regelmäßig aus Anlagen in der Region stammt. Bei einem Überangebot in der einen und einem Energiemangel in einer anderen Region kann es jedoch jederzeit zu einem überregionalen Austausch kommen. Dass der Strom in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird und sich dort mit anderem Strom vermischt, dürfte jedem bekannt sein.

Das Oberlandesgericht Schleswig hat sich hier der Argumentation des Klägers angeschlossen, der Klage stattgegeben und die Beklagte somit zur Unterlassung dieser Werbung verurteilt. In seiner Urteilsbegründung führt das OLG sinngemäß aus:

Auch die Aussage, dass die Beklagte „grünen Regionalstrom vermittle, sei unlauter, da der beworbene Strom auch aus überregionalen Stromerzeugungsanlagen stamme. Unter den Beschreibungen „grüner Regionalstrom“ und „Sauberer Strom aus der Nachbarschaft“ kann der Verbraucher nur solchen Strom verstehen, der aus Wind, Sonne und Biomasse in einer Stromerzeugungsanlage in seiner Nähe gewonnen wird. Da die Werbung die räumliche Nähe und die Förderung des lokalen Wirtschaftskreislaufs in den Vordergrund stellt, muss man den Begriff der Region hier äußerst eng auslegen. Maßgeblich ist hierbei, ob die Anlage aus der Sicht des Verbrauchers noch als Teil der lokalen Wirtschaft angesehen werden kann. Da die Beklagte auch Strom von Anlagen vermittelte, die mehrere hundert Kilometer vom Verbraucher entfernt stehen, kann man von Regionalität hier nicht sprechen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das Oberlandesgericht Schleswig in einem Berufungsverfahren entschieden. Fraglich ist es, ob die Beklagte noch Revision zum Bundesgerichtshof einlegen wird.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher dürfen davon ausgehen, dass im Energiesektor eine Werbung mit „Regionalität“ und „sauberer grüner Strom“ nur schwer mit den eigenen Erwartungen an die Beschaffenheit des Stromes korreliert. Der Verbraucher sollte sich darüber im Klaren sein, dass es viele Möglichkeiten gibt, um den lokalen Wirtschaftskreis zu fördern.  Ein Energiezulieferer, der Strom von mehr als 100 km Entfernung bezieht und zunächst in das allgemeine Stromnetz einspeist, gehört – das stellt dieses Urteil klar - nicht dazu.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Hier wird der Verbraucher davor bewahrt, vor seiner Wahl für einen Energiezulieferer in die Irre geführt zu werden und sich von sozial- und besonders umweltverträglichen Motiven leiten zu lassen, obwohl sich diese Motive nur in der Werbung, nicht unbedingt in der Praxis wiederfinden.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Der Verbraucher kann sich bedenkenlos bei seinen Konsumentscheidungen von den Begriffen Regionalität und besondere Sozial- und Umweltverträglichkeit leiten lassen. Bei Energiezulieferverträgen sind dies jedoch – so zeigt dieses Urteil – nur in äußersten Ausnahmefällen Kriterien, welche die Wahl eines bestimmten Energielieferanten rechtfertigen. Aus diesem Grund sollten Verbraucher die Verträge mit ihren Energiezulieferern immer dahingehend überprüfen, ob sich ihre durch die Werbung erzeugten berechtigten Erwartungen auch in der Vertragsdurchführung wiederfinden. Sollte sich da eine auffällige Diskrepanz ergeben, können Verbraucher Kontakt mit der Verbraucherzentrale aufnehmen, damit von dort aus weitere Schritte gegen dieses Verhalten ergriffen werden können.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Oberlandesgericht Schleswig vom 03.09.20 hat das Aktenzeichen Az 6 U 16/19.

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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