Eine Hand dreht einen kleinen Holzwürfel, der mit einem Pluszeichen und einem Minuszeichen gekennzeichnet ist

Aufgepasst bei eingeschränkter Marktauswahl auf Vergleichsportalen!

Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt muss ein Vermittlungsportal bei einem Vergleich von Privathaftpflichtversicherungen auf die genauen Grundlagen des Vergleichs hinweisen. Außerdem muss das Portal seine Stellung als Versicherungsmakler offenlegen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier verklagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Vergleichsportalbetreiber „Check24“ vor dem Landgericht Frankfurt wegen der Nichtbeachtung seiner Informationspflichten.

Der Beklagte hatte auf seiner Internetseite einen Preisvergleich und die Vermittlung von Privathaftpflichtversicherungen angeboten. Am Vergleich hatten aber nur diejenigen Versicherungen teilgenommen, die vorher mit dem Beklagten eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen hatten. Der Beklagte hat deshalb insgesamt nur 38 von 89 möglichen Versicherungen in den Preisvergleich einbezogen.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger moniert hier vor allem, dass der Vergleich auf einer lückenhaften Auswahl der Vertragspartner beruhe. Hierüber hätte der Beklagte informieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, habe er gegen seine Informationspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verstoßen.  

Der Beklagte ist dagegen der Auffassung, dass der Verbraucher problemlos nach einigen Klicks auf seiner Homepage zu den gewünschten Informationen gelangen könne. Es sei ja offensichtlich, dass „Check24“ Preisvergleiche nicht aus christlicher Barmherzigkeit ins Netz stelle, sondern hieran auch ein geschäftliches Interesse habe. Darauf müsse man deshalb nicht auch noch explizit hinweisen.

Das Landgericht hat sich hier der klägerischen Sichtweise angeschlossen und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Gericht rügt hier insbesondere, dass Informationen über die Markt- und Informationsgrundlage des Vergleichs fehlen. Der verständige Durchschnittsverbraucher erwarte vom Vermittler eine Auskunft darüber, welche Versicherungsprodukte er in den Vergleich miteinbezogen und auf welche Art und Weise er sich die erlangten Informationen beschafft habe. Beides sei hier jedoch nicht geschehen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Nein, hier hat das Landgericht Frankfurt am Main erstinstanzlich entschieden. Es wurde zunächst Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt, die dann aber fristgerecht zurückgenommen wurde. Somit wird es keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben und das Urteil ist rechtskräftig.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher erhalten bei Preisvergleichen mehr Informationen, sodass für sie eindeutig erkennbar wird, wie aussagekräftig der betreffende Vergleich für die eigene Produktauswahl ist. Bessere Information und höhere Transparenz sind für den Verbraucher entscheidende Kriterien, damit er eine autonome Auswahlentscheidung für oder gegen ein bestimmtes Produkt treffen kann. Dies gilt vor allem in Branchen, in denen es extrem viele Anbieter gibt, wie beispielsweise in der streitgegenständlichen Versicherungsbranche.

Ist das Urteil gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier erlangen Verbraucher ein Plus an Informationen und Transparenz. Denn das Topangebot muss längst nicht das günstigste auf dem Markt sein, wenn viele Versicherer überhaupt nicht in den Vergleich einbezogen werden. Der Vergleichsportalbetreiber darf dem Verbraucher nicht weiter vorgaukeln, dass seine Preisvergleiche allumfassend sind; sondern dass sie nur diejenigen Versicherungen umfassen, die auch eine Provisionsvereinbarung mit ihm abgeschlossen haben. Außerdem ist es wichtig für den Verbraucher zu wissen, dass der Portalbetreiber hier als Versicherungsmakler tätig wird und nicht etwa als unabhängiger Marktbeobachter.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten grundsätzlich kritisch an Preisvergleiche herangehen. Maßgeblich sind hierbei vor allem der Teilnehmerkreis an der Vergleichsuntersuchung und das Interesse des Vergleichsdurchführenden an dem Vergleich. Beide Punkte sollte der Verbraucher vor Inaugenscheinnahme des Preisvergleichs klären, um die subjektive Aussagekraft des Vergleichs für das eigene Kaufverhalten (hier: Vertragsabschlussverhalten) bewerten zu können.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 06.05.21 hat das Aktenzeichen Az. 2-03 O 347/19.

Stand: September 2021

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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