Ein Richterhammer liegt auf einem Schlagblock. Umrandet wird der Block von Pillenstreifen und Pulverdosen

Apothekenkunden aufgepasst bei Gewinnspiel-Werbung

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) ist es Apotheken nicht gestattet, ihre Kunden mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu locken. Nachdem der BGH den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen hat, bestätigt er die Entscheidung der Vorinstanz.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Ursprünglich hatte die Apothekerkammer Nordrhein die Versandapotheke DocMorris auf Unterlassung der Werbung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verklagt. Die Beklagte warb 2015 deutschlandweit mit einem Gewinnspiel für sich. „Jetzt einsenden und gewinnen“ war der Slogan. Als Hauptpreis konnte man ein E-Bike zu 2.500 Euro gewinnen. Vom 2. bis 10. Platz war der Gewinn einer elektrischen Zahnbürste möglich. Die Vorinstanz des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hatte der klagenden Apothekenkammer Recht gegeben und DocMorris auf Unterlassung verurteilt. Die Beklagte legte gegen diese Entscheidung Revision zum BGH ein. Dieser rief vor einer abschließenden Entscheidung den EuGH (Europäischer Gerichtshof) an und fragte, ob seine Rechtsansicht mit europäischem Recht vereinbar ist. Insbesondere wollte der BGH wissen, ob seine Rechtsansicht, die sich an derjenigen des OLG Frankfurt anlehnt, mit Art. 34 AEUV (Warenverkehrsfreiheit) vereinbar ist.

In dieser abschließenden Instanz vor dem BGH befinden wir uns nunmehr.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Kläger hält es durchaus für möglich, dass sich Verbraucher Medikamente verschreiben ließen, die sie in Wirklichkeit gar nicht bräuchten. Dis erfolge nur, weil sie so an dem Gewinnspiel teilnehmen könnten. Es sei durchaus möglich, dass Verbraucher sich für eine Online-Medikamentenbestellung entschieden, ohne in Erwägung zu ziehen, dass eventuell der Erwerb des Arzneimittels bei einer stationären Apotheke eher den eigenen Bedürfnissen entspreche. Nur bei diesen besteht nämlich die Möglichkeit zur individuellen Beratung (beispielsweise über Unverträglichkeiten oder Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten). Einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) sieht der Kläger hier nicht, da das Verbot der Werbung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel sowohl für Online-Apotheken als auch für stationäre Apotheken gilt.

Die Beklagte steht hier auf einem gänzlich anderen Standpunkt. Es müsse doch in einem freien Handel möglich sein, die Vorteilhaftigkeit seiner Produkte durch Werbung besonders herauszustellen. Das Gewinnspielwerbeverbot sei gleichwohl ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV (Warenverkehrsfreiheit), denn es treffe de facto nur Online-Apotheken

Der BGH hat sich hier der ersten Ansicht angeschlossen. Seiner Ansicht nach ist nicht in jedem Fall eine zweite unaufgeforderte Meinung in der Apotheke entbehrlich, auch wenn ein Medikament bereits von einem approbierten Arzt verschrieben wurde. Darüber – und nur darüber – muss der Verbraucher vor Vertragsschluss eine Entscheidung treffen. Außerdem sieht der BGH wie auch der EuGH keinen Verstoß gegen Art. 34 AEUV (Warenverkehrsfreiheit), da national weitergehende Werbeverbote möglich bleiben müssen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Ja, hier hat der Bundesgerichtshof, das höchste bundesdeutsche Gericht in einem Revisionsverfahren abschließend entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.  

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Diese Entscheidung zeigt dem Verbraucher deutlich, dass die deutsche Rechtsprechung den „Apothekenvertrag“ als einen besonderen Vertrag einstuft. Auf das grundsätzliche Bedürfnis der Verbraucher nach Information und Beratung und das grundsätzlich überlegene medikamentenspezifische Spezialwissen der Apotheker geht die Rechtsprechung in besonderer Weise ein. Dass Information und Beratung bei einer Online-Apotheke nicht stattfinden, liegt in der Natur der Sache.

Dieses Urteil macht klar, dass nur die obengenannten Punkte für die Entscheidung, ob eine Online- oder stationäre Apotheke gewählt wird, maßgeblich sein dürfen. Mit anderen „vertragsfremden“ Kriterien (wie zum Beispiel hier der Teilnahme an einem Gewinnspiel) darf auch nicht um die Gunst des Verbrauchers geworben werden.

Ist das Urteil gut?

Ja. Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier wird der Verbraucher davor geschützt, die Wahl seines Vertragspartners von für die eigentliche Vertragsdurchführung irrelevanten Kriterien abhängig zu machen. Entscheidendes Kriterium für die Wahl des Apothekentyps muss es für den Verbraucher doch sein, ob er eine individuelle Information und Beratung wünscht (dann nur Apotheke vor Ort) oder ob dies für ihn im konkreten Fall unerheblich ist (dann eventuell auch die Online-Apotheke). Dieses Kriterium würde man unterlaufen, wenn man die Wahl der Apothekenform nun von der Teilnahme an einem Gewinnspiel abhängig machte.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich bereits rechtzeitig vor dem Einlösen eines Arzneimittelrezeptes mit der Frage auseinandersetzen, was für sie bei der Wahl des Vertragspartners im Vordergrund steht. Wenn dies die persönliche Information und Beratung oder das Vertrauensverhältnis zum Apotheker/zur Apothekerin ist, kommt nur eine stationäre Apotheke als Vertragspartner in Betracht. Sind die genannten Kriterien für den Verbraucher unwichtig, kann der Verbraucher eventuell einen günstigeren Preis über eine Online-Apotheke erzielen.

Von weiteren Kriterien (wie zum Beispiel hier der Teilnahme an einem Gewinnspiel) – sollte man sich – und das zeigt dieses Urteil klar und deutlich – keinesfalls leiten lassen.  

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des BGH vom 18.112021 hat das Aktenzeichen Az I ZR 214/18.

Stand: Februar 2022

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„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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