Ein Richter Hammer auf einem Schlagblock

Kreditnehmer wieder aufgepasst!

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse unwirksam, die ein Entgelt für die Freigabe einer Grundschuld unter Treuhandauflagen an einen neuen Kreditgeber (beispielsweise Bankwechsel) vorsieht.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Sparkasse. Die Beklagte verwendete folgende Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

4. Sonstige Kredite

4.8 Sonstige Entgelte

Bearbeitungsentgelt Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100 Euro

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Unterlassung der Verwendung besagter Klausel durch die Beklagte. Während die Eingangsinstanz des Landgerichts Dortmund die Klage abgewiesen hat, gab das Berufungsgericht des Oberlandesgerichts Hamm der Klage statt. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein und der Bundesgerichtshof entschied nun in dieser Sache.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die beklagte Kreissparkasse ist der Ansicht, dass die vorgenannte Klausel schon seit je her üblich ist und auch zu keinen Beanstandungen geführt habe. Schließlich liege die Übertragung der Sicherungsgrundschuld im ureigenen Interesse des Kreditnehmers, unabhängig davon, wer die Darlehenssumme abgelöst hat. Dahin gerichtete Handlungen mit dem durchaus üblichen, angemessenen und überschaubaren Entgelt von 100 Euro zu bemessen, sei nicht zu beanstanden.

Der Kläger sieht die Rechtslage hier ganz anders.  Mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolge die Beklagte einzig und alleine eigene Vermögensinteressen, weshalb die streitgegenständliche AGB-Klausel eine preisliche Nebenabrede darstelle und damit der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliege. Eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher gemäß §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB liege hier vor, weshalb die streitgegenständliche Klausel unwirksam sei. Der mit dem Treuhandauftrag bei Darlehensablösung verbundene Mehraufwand sei bereits schon mit dem nach § 488 Abs. 1 S.2 BGB zu zahlenden Darlehenszins abgegolten.

Letzter Ansicht hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen und genauso wie die Vorinstanz des Oberlandesgerichts Hamm die streitgegenständliche AGB-Klausel der Beklagten für unwirksam erklärt und der Klage damit stattgegeben.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht letztinstanzlich entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Sache mehr geben.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil wirkt sich positiv auf den Geldbeutel von Bankkunden aus.  Anders als es bisherige Praxis war, darf eine Bank nun kein Entgelt mehr für die Freigabe einer Grundschuld unter Treuhandauflagen an einen neuen Kreditgeber verlangen. Die Möglichkeit zum kostenlosen Bankenwechsel darf nicht durch eine anderslautende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank ausgehebelt werden.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Hier wird der Verbraucher davor geschützt, unnötige Kosten tragen zu müssen.  Dieses Urteil stellt klar, dass die treuhänderische Verwaltung der Kreditsicherheit einer Grundschuld allein im Interesse des Kreditgebers erfolgt.  Diese Interessenlage würde man verkennen, wenn man im Falle eines Bankwechsels für die Weitergabe einer Grundschuld dann doch ein Entgelt verlangte. Im Übrigen würde dann die Möglichkeit eines kostenlosen Wechsels des Kreditinstituts ad absurdum geführt.

Allerdings sollte man sich nicht der Illusion hingeben, dass Banken nicht versuchen werden, nach diesem Urteil das () aufgrund ausbleibender Einnahmen entstandene Defizit anderweitig ( durch die Erhöhung anderer Gebühren) auszugleichen.  Die gute Nachricht für Bankkunden ist jedoch nach diesem Urteil, dass für die Freigabe einer Grundschuld unter Treuhandauflagen von einer Bank an einen neuen Kreditgeber kein Entgelt mehr verlangt werden darf.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Bankkunden sollten genau überprüfen, welche Beträge ihnen in Rechnung gestellt werden. Sollte ihnen für die Freigabe einer Grundschuld unter Treuhandauflagen an einen neuen Kreditgeber ein Entgelt in Rechnung gestellt werden, so brauchen sie dieses nicht zu bezahlen. Eine etwaige dahingehende Verpflichtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank ist – so stellt dieses Urteil unmissverständlich klar – unwirksam.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.09.2019 hat das Aktenzeichen AZ XI ZR 7/19. Höchstrichterliche Entscheidung.

Stand: September 2019

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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