Ein junge Frau hält Euroscheine in der Hand

Bankkunden aufgepasst

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist es Banken gestattet, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter ein Entgelt zu erheben.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. in Bad Homburg, die Beklagte eine Sparkasse. Die Klägerin verlangt von der Beklagten es zu unterlassen, in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter ein Entgelt zu erheben.

Die Beklagte bietet unterschiedliche Modelle der Giroverträge an. In dem Modell „S-Giro-Basis“ berechnet sie - bei einem monatlichen Grundpreis von 3,90 Euro - für die Leistung „Beleghafte Buchung und Kassenposten mit Service, je Buchung“, ein Entgelt von zwei Euro, was auch so aus ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis ersichtlich ist. Bei dem Vertragsmodell „S-Giro-Komfort“ berechnet die Beklagte für dieselbe Leistung nur einen Euro; der monatliche Grundpreis ist hier jedoch viel höher.

Die auf Unterlassung gerichtete Klage wurde erstinstanzlich durch das Landgericht und zweitinstanzlich durch das Oberlandesgericht abgewiesen. Nun hat der Bundesgerichtshof in der Revisionsinstanz zu entscheiden.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten den Verbraucher unangemessen benachteilige, solange es keine Freipostenregelung von monatlich mindestens fünf kostenlosen Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter und/oder Geldautomaten gibt.  Dies entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Diese basiert darauf, dass Ein- oder Auszahlungen auf oder von einem Girokonto nach Darlehensrecht (§§ 488 ff. BGB) oder dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) beurteilt wurden. Hiernach ist weder für die Begründung noch für die Erfüllung von Darlehens- bzw. Verwahrverhältnissen ein Entgelt vorgesehen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das seit 2009 in Deutschland geltende Zahlungsdiensterecht, mit dem der deutsche Gesetzgeber europäisches Richtlinienrecht, nämlich die Zahlungsdiensterichtlinie 2007 sowie deren Nachfolgerichtlinie aus 2015 umgesetzt hat, dafür spräche, dass man auch für die Zahlungsdienste der Barabhebungen von und Bareinzahlungen auf ein Girokonto (§ 675c Abs. 3 IVm § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 ZAG) ein Entgelt nähme. Es wäre nur konsequent, wenn sich die BGH-Rechtsprechung ändern und somit den geänderten Verhältnissen anpassen würde. Sie beantragt die Klage abzuweisen.

Dieser Argumentation hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen und die Klage abgewiesen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Ja. Hier hat der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren letztinstanzlich entschieden. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Verbraucher müssen sich darüber im Klaren sein, dass Banken in ihrem Preis – und Leistungsverzeichnis regeln können, Entgelte für Barabhebungen und Bareinzahlungen am Schalter zu erheben.  Seine frühere Sichtweise – nämlich, dass es sogenannte Freipostenregelungen von monatlich fünf kostenlosen Barein- bzw. Barauszahlungen geben muss – hat der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil geändert.

Ist das Urteil gut?

Nein, uneingeschränkt Daumen nach unten. Hier wäre es wünschenswert und auch verbraucherfreundlich gewesen, wenn der Bundesgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und eine Freipostenregelung von monatlich mindestens fünf kostenlosen Barein- oder Barauszahlungen zugelassen hätte.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich das Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank genau ansehen. Die daraus ersichtlichen Entgeltmodelle sollte der Kunde miteinander vergleichen und sich dann bei Vertragsabschlüssen (zum Beispiel Kontoführung) für diejenige Bank entscheiden, die das für ihn günstigste Entgeltmodell bereitstellt.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2019 hat das Aktenzeichen Az BGH XI ZR 768/17. Letztinstanzliche Entscheidung.

Stand: Juli 2019

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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