Eine Bankkarte

Bankkarteninhaber aufgepasst beim Kartenverlust!

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg trägt der Bankkunde nicht das Risiko eines Kartenmissbrauchs bei Abhandenkommen einer Bankkarte, mit der kontaktloses Zahlen möglich ist. Vorausgesetzt, er hat den Kartenverlust gemeldet.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über eine Vorlagefrage des Obersten Österreichischen Gerichtshofs zu entscheiden:

Geklagt hatte ursprünglich der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen die DenizBank auf Unterlassung der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DenizBank für ihre NFC-Karten. Hierin schließt es die DenizBank aus, für nicht autorisierte Zahlungen zu haften. Außerdem soll der Kontoinhaber beim Verlust der Bankkarte das Risiko eines NFC-Missbrauchs selbst tragen, wenn diese Funktion beim Kartenverlust nicht gesperrt werden kann.

Streitentscheidend ist in diesem Fall die Zahlungsdienst-Richtlinie der EU, um dessen Auslegung der EuGH hier vom Obersten Österreichischen Gerichtshof gebeten wurde.  

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Chipkartenfunktion (bargeldloses Zahlen für NFC-Karten) um ein anonymisiertes Zahlungsinstrument handelt, dass ihr als Bank grundsätzlich Haftungserleichterungen ermöglicht. Somit sei die in Ihren AGB enthaltene Möglichkeit der Haftungsübernahme durch die Kunden wegen missbräuchlicher Kartenverwendung auch interessengerecht.

Grundsätzlich hält der Kläger zwar Haftungserleichterungen für Banken im NFC-Verfahren für möglich. Die konkrete Haftungserleichterung hält er jedoch nicht für interessengerecht und die streitgegenständliche AGB-Klausel der DenizBank für eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und damit für unwirksam. Der Beklagten könne man es doch nicht gestatten, sich durch die nachweislich falsche Behauptung, dass das Sperren einer Karte technisch unmöglich sei, auf o.g. Haftungserleichterung zu berufen.

Letzter Ansicht hat sich auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) angeschlossen, die Haftungserleichterung für unwirksam erklärt und der Klage somit stattgegeben.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat der EuGH, das höchste europäische Gericht, über die Auslegung der europäischen Zahlungsdienste-Richtlinie entschieden. Alle nationalen Gerichte innerhalb der EU müssen sich an diese Auslegung halten. Es wird keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Der Karteninhaber kann und muss den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung seiner Bankkarte weiterhin unverzüglich melden. Unverzüglich wird hierbei mit unmittelbar oder ohne schuldhaftes Zögern definiert. Nach dieser Meldung dürfen dem Kunden (Karteninhaber) keine finanziell negativen Folgen entstehen; vorausgesetzt, dass er nicht in Betrugsabsicht gehandelt hat.

Ist das Urteil gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Hier wird der DenizBank die Möglichkeit genommen, Haftungsrisiken bei missbräuchlicher Chipverwendung beim Kartenmissbrauch einseitig von Ihrem Goodwill abgängig zu machen und somit einseitig auf den Verbraucher abzuwälzen. Es bleibt weiterhin möglich, dass der Kunde durch unverzügliches Melden des Kreditkartenverlusts das Risiko der missbräuchlichen Verwendung der Chipfunktion auf sein Kreditinstitut abwälzen kann. So sieht es auch die EU-Zahlungsdienste-Richtlinie vor.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Der Verbraucher sollte vor Abschluss seines Bankkartenvertrages auch immer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des von ihm beauftragten Kreditinstituts in Augenschein nehmen. Dieses Urteil stellt klar, dass die Kreditinstitute die „Bargeldlos-Zahlen“-Funktion auf der Bankkarte nicht dazu missbrauchen dürfen, um Haftungsrisiken einseitig auf die Karteninhaber abzuwälzen. Es ist notwendig, aber auch ausreichend, wenn der Kartenverlust unverzüglich gemeldet wird. Sollte – wider Erwarten – sich dennoch ein Kreditinstitut bei Kartenverlust auf eine Haftungserleichterung in seinen AGB berufen, so ist diese nach dem hier besprochenen EuGH-Urteil unwirksam, soweit sie trotz unverzüglichen Meldens des Kartenverlusts negative Folgen für den Karteninhaber vorsieht. In letzterem Fall sollten jegliche Zahlungen unter Berufung auf dieses Urteil verweigert und Kontakt mit der Verbraucherzentrale vor Ort aufgenommen werden, damit über das weitere Vorgehen beraten werden kann.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11.11.2020 hat das Aktenzeichen Az C-287/19.

Stand: Januar 2021

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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