Zwei Hände halten ein smartphone über einem Notebook, Block und Kaffeetasse stehen daneben

Aufgepasst beim Online-Banking: TAN-Versand per SMS muss kostenlos sein

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe ist das Inrechnungstellen einer Gebühr von 10 Cent für das Übersenden einer TAN-Nummer per SMS unzulässig.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Eine Kreissparkasse hatte von ihren Kunden pauschal eine Gebühr von 10 Cent für das Zusenden einer TAN-Nummer per SMS  verlangt. Diese Gebühr war in einer Klausel der Vertragsbedingungen der  beklagten Kreissparkasse enthalten, obwohl die eigentliche Kontoführung entweder als kostenlos oder von dem Transaktionsvolumen der Kunden kostenmäßig abhängig angepriesen wurde. Der klagende vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) hielt diese Praxis für rechtswidrig und klagte gegen diese. Die Gebühr wurde auch dann fällig, wenn die betreffende TAN gar nicht zur erfolgreichen Verwendung kam.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Gebühren erhebende Kreissparkasse ist der Ansicht, dass ihr bei der Übersendung von TAN-Nummern per SMS Kosten entstehen, die sie nur an die Kunden weitergebe. Sie müsse ein kostenintensives System zur Verfügung stellen und unterhalten, dass jederzeit TAN-Nummern auf Nachfrage der Kunden für diese erstellt und per SMS versendet.

Der klagende vzbv ist der Ansicht, dass die Kontoführung einmal als kostenlos oder nach Transaktionsvolumen gestaffelt beworben wurde und sich die Bank nunmehr daran halten müsse. Sollte es nicht zum erfolgreichen Einsatz einer TAN kommen (z.B. aufgrund falscher Kontoverbindung  des Empfängers )und die Transaktion deswegen oder aus irgendeinem anderen Grund nicht vorgenommen werden können, werde trotzdem die pauschale Gebühr fällig, obwohl ursprünglich eine kostenlose Kontoführung vertraglich zugesagt war. Dies sei, so der vzbv, nicht rechtens.

Letzterer Ansicht hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen und im Sinne des vzbv der Klage stattgegeben. 

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Ja, hier hat der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Zivilgericht, entschieden.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Der Verbraucher wird vor zusätzlichen Kosten geschützt.  Er ist der willkürlichen Erhebung von Gebühren in Geschäftsbedingungen der Banken nicht mehr rechtlos ausgeliefert.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Hier wird der Verbraucher vor zusätzlichen Kosten geschützt, die er bei Abschluss des Kontoführungsvertrages  nicht erwarten konnte. Außerdem wird sein Vertrauen in den Bankensektor gestärkt. Nicht erfolgte Transaktionen dürfen auch nicht mit einer Gebühr für das per SMS-Zusenden einer TAN-Nummer  bedacht werden.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Der Bankkunde sollte seine Kontoführungsverträge genau auf Klauseln überprüfen, die ihm zusätzliche Gebühren für das Zusenden von TAN-Nummern per SMS in Rechnung stellen. Sollte dies der Fall sein, könnte er die Zahlung dieser Gebühren unter Verweis auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung verweigern.

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2017 hat das Aktenzeichen XI ZR 260/!5.

Letztinstanzlich.

Stand: November 2017

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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