Aufsicht auf einen Computer, ein Frau Tippt etwas ein, ein Teller mit einem Keks steht daneben

Internetnutzer aufgepasst bei Tracking-Cookies

Nach einem Urteil des Landgerichts Rostock ist es einem Webseitenbetreiber nicht gestattet, Cookies für Analyse- und Marketingzwecke zu verwenden, die personenbezogene Daten an Dritte übermitteln und diesen die Nachverfolgung des Surf- und Nutzungsverhaltens ermöglichen, solange der Seitenbesucher nicht ausdrücklich hierzu eingewilligt hat.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Anwaltssuchdienst advocado.de. Stein des Anstoßes war die Aufmachung der Website des Beklagten.

Der Beklagte wollte hier mittels eines Cookie-Banners die Erlaubnis des Nutzers einholen, verschiedene Cookies auf dem Gerät zu speichern. Unter diesen Cookies befanden sich auch solche von Drittanbietern, mit deren Hilfe persönliche Daten an Dritte übermittelt und das individuelle Nutzerverhalten zu Werbezwecken nachverfolgt werden sollte. Durch die Betätigung eines „ok“-Buttons sollte die von der Beklagten voreingestellte Erlaubnis von dem jeweiligen Nutzer bestätigt werden.

Wie der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof in einem Verfahren des vzbv gegen den Gewinnspielanbieter Planet49 bereits festgestellt haben, ist eine vorherige autonome Einwilligung des informierten Verbrauchers zwingend erforderlich. Problematisch war hierbei also, ob die Bestätigung durch das Drücken eines „ok“-Buttons zu einer voreingestellten Erlaubnis diesen Anforderungen einer wirksamen Einwilligung eines informierten Verbrauchers genügt.

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Der Beklagte ist hier der Ansicht, dass man mit den genannten Voreinstellungen nur wirtschaftlich sinnvoll verfahre. Es stehe dem Seitenbenutzer jederzeit frei, seine Zustimmung zur Verwendung von Cookies zu verweigern. In letzterem Fall ist es ausreichend, wenn die aus Praktikabilitätsgründen vorgenommene Voreinstellung über den „ok“-Button gerade nicht bestätigt wird. Somit liegt hier seiner Ansicht nach eine wirksame Einwilligung vor.

Der Kläger ist hier absolut gegenteiliger Auffassung. Er gibt zu verstehen, dass der Verbraucher bewusst darüber entscheiden können muss, ob und vor allem auch welchem Unternehmen gegenüber er gestattet, sein Surfverhalten im Internet nachzuverfolgen, und erlaubt, seine Daten zu nutzen. Von einer wirksamen Einwilligung eines informierten Verbrauchers kann hier seiner Ansicht nach nicht die Rede sein.

Letzter Ansicht hat sich auch das Landgericht Rostock angeschlossen und mit diesen Argumenten der Klage stattgegeben.

Gleichzeitig nimmt das Gericht die Aufforderung der Bundesregierung durch den Kläger zur Kenntnis, die neue ePrivacy-Richtlinie der EU in deutsches Recht umzusetzen und hierbei nicht – wie zuvor bei der alten ePrivacy-Richtlinie – von europäischen Regeln abzuweichen und damit für ein unnötiges Rechtschaos sorgen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Nein, hier hat das Landgericht Rostock erstinstanzlich entschieden. Da sich das Landgericht bei der Verwendung von Cookies an den bereits in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen EuGH- und BGH-Urteilen orientiert, ist nicht davon auszugehen, dass advocado.de noch die Ansicht eines weiteren Gerichts einholt und Berufung einlegen wird.

Wie wirkt sich die Entscheidung am Ende auf die Verbraucher aus?

Das Urteil des Landgerichts Rostock bewirkt eine stärkere Rechtssicherheit und -klarheit. Nutzer müssen demnach künftig immer genau darüber informiert werden, welchem Unternehmen er wofür genau eine Einwilligung erteilt. Ihre Rechtsstellung im digitalen Rechtsverkehr wird somit deutlich gestärkt.

Ist das Urteil gut?

Ja, uneingeschränkt Daumen nach oben. Das Urteil stärkt die Verbraucherrechte im Internet ungemein, indem es vom Verbraucher fordert, autonome Einwilligungen zu erteilen. Die Möglichkeit, den Verbrauchern Einwilligungen quasi unterzujubeln, wird den Seitenbetreibern genommen. Im Übrigen ist das Urteil nur konsequent, da es sich an der bisherigen Rechtsprechung des EuGH und des BGH zu der Verwendung von Tracking-Cookies orientiert.

Es wäre zu wünschen, dass der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie der EU auch eine europäische Einheitlichkeit im Blick hat.

Was können Verbraucher jetzt tun?

Verbraucher sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie nicht mittels Betätigung eines „ok“-Buttons ihre vorangekreuzte Einwilligung zur Verwendung von Cookies auf einer Webseite erteilen können. Da jedoch nicht damit zu rechnen ist, dass alle Seitenbetreiber dieses Urteil kennen bzw. sich daran halten werden, sollte unmittelbar Kontakt mit der Verbraucherzentrale vor Ort aufgenommen werden, wenn es immer noch zur Verwendung eines „ok“-Buttons zur Bestätigung voreingestellter Einwilligungen kommt.

Dort wird man dann über das weitere Vorgehen beraten (z.B.: Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung).

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des Landgerichts (LG) Rostock vom 15.09.20 hat das Aktenzeichen Az 3 O 762/19.

Stand: Dezember 2020

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

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