Eine Hand wischt über ein Smartphone auf dem "Wir benutzen Cookies" steht. Rechts neben dem Smartphone, welches auf einem Holzgrund liegt, ist ein Keks mit Schokoladenstücken platziert.

Aufgepasst bei manipulativer Gestaltung von Cookie-Bannern!

Nach einem Urteil des Landgerichts (LG) München I ist es der BurdaForward GmbH nicht gestattet, ohne wirksame Einwilligung der Verbraucherin beziehungsweise des Verbrauchers Tracking-Cookies zur Auswertung des Nutzerverhaltens für Werbe- und Analysezwecke einzusetzen.

Worum geht es bei der Entscheidung?

Hier klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen die zum Burda Medienkonzern gehörende BurdaForward-GmbH auf Unterlassung der Verwendung eines noch näher zu beschreibenden Cookie-Banners auf der Seite focus.de, des nach eigenen Angaben größten Nachrichtenportals Deutschlands, vor dem Landgericht München I.

Die Startseite des streitgegenständlichen Banners ließ den Nutzerinnen beziehungsweise Nutzern nur die Wahlmöglichkeit zwischen einem Klick auf „Akzeptieren“, in die Verarbeitung ihrer Daten und Ihres Surfverhaltens durch zahlreiche Drittunternehmen in vollem Umfang einzuwilligen, oder einem Klick auf „Einstellungen“, eine gesonderte Auswahl zu treffen. In diesem Fall öffnete sich nun ein weiteres Fenster mit dem Namen „Privatsphäre-Einstellungen“, das auf 140 Bildschirmseiten die Dateneinstellungen für mehr als 100 Drittanbieter enthielt. Die Buttons „Alle Akzeptieren“ und „Auswahl Speichern“ waren besonders hervorgehoben, während hingegen der Button für „alle Ablehnen“ nur in blasser Schrift in der rechten oberen Fensterecke zu sehen war. Man bezeichnet diesen Cookie-Banner auch als einen solchen nach TCF-Standard. 

Welche Positionen vertreten die beteiligten Parteien?

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Verwendung ihres Cookie-Banners nicht zu beanstanden sei. Schließlich habe sie für den Nutzer jeweils individuell die Möglichkeit eingeräumt, dieser Cookie-Verwendung zu Gunsten bestimmter Unternehmen zuzustimmen oder diese abzulehnen.  

Der Kläger sieht die Sache hier komplett anders. Insbesondere ist er der Ansicht, dass der Cookie-Banner nach TCF-Standard von Focus-Online datenschutzwidrig ist. Wegen der Vielzahl technisch nicht notwendiger Cookies auf 140 Bildschirmseiten sei der streitgegenständliche Cookie-Banner unübersichtlich und der Aufwand zum Ablehnen aller Cookies sei zu aufwändig, da kein "Alle-Ablehnen"-Button vorgehalten werde.

Letzter Ansicht hat sich auch das Landgericht angeschlossen. Die Verwendung des streitgegenständlichen Banners sei nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) unzulässig und demnach zu unterlassen.

Ist die Sache höchstrichterlich entschieden?

Hier hat das LG erstinstanzlich entschieden. Grundsätzlich könnte die Beklagte gegen dieses Urteil noch ein Rechtsmittel einlegen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ein anderes Gericht einen 140 Seiten langen Banner für transparent halten könnte und der Ansicht wäre, der Verbraucher müsse hiermit rechnen. Die fehlende Möglichkeit alle Cookies abzulehnen, würde auch ein anderes Gericht bemängeln.

Deshalb ist davon auszugehen, dass es keine weitere Entscheidung in dieser Angelegenheit mehr geben wird.

Wie wirkt sich das Urteil am Ende auf die Verbraucher aus?

Dieses Urteil stellt klar, dass der Verbraucherin beziehungsweise dem Verbraucher eine Einwilligung durch den Unternehmer bei der Nutzung des Internet nicht einfach untergeschoben werden darf. Mit einer 140 Seiten umfassenden, unübersichtlichen und überraschenden Einwilligung (in Form von Cookie-Bannern) – wie hier auf der Seite von focus.de – muss die Verbraucherin beziehungsweise der Verbraucher nicht rechnen. Solche Cookie-Banner sind nach diesem Urteil unwirksam.

Ist die Entscheidung gut?

Ja, Daumen uneingeschränkt nach oben. Das Urteil erleichtert der Verbraucherin beziehungsweise dem Verbraucher das Surfverhalten im Internet ungemein. Ihr beziehungsweise ihm darf fortan von focus.de nicht mehr eine Einwilligung zur Datenverwendung durch einen 140 Seiten umfassenden Cookie-Banner quasi untergejubelt werden.

Was kann der Verbraucher jetzt tun?

Die Verbraucherin beziehungsweise der Verbraucher sollten mit der Zustimmung zur Verwendung von Cookies auf Internetseiten sehr sparsam umgehen. Sollte sie beziehungsweise er bei Erteilung der Einwilligung oder bei Verweigerung der Einwilligung vom Homepagebetreiber unterschiedlich behandelt werden (zum Beispiel „Weiter nur bei Einwilligung“), so sollte man zunächst Kontakt mit seiner Verbraucherzentrale vor Ort aufnehmen, damit von dort aus weitere Schritte gegen den Homepagebetreiber unternommen werden können.

Auf folgender Seite des baden-württembergischen Landesdatenschutzbeauftragten können sich Verbraucherinnen und Verbraucher schnell einen Überblick über die Anforderungen an die Zustimmung zur Verwendung von Cookies verschaffen:

https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/faq-zu-cookies-und-tracking-2/Öffnet sich in einem neuen Fenster

Wo ist das Urteil zu finden?

Das Urteil des LG München vom 29.11.22 hat das Aktenzeichen 33 O 14766/19.

Stand: Januar 2023

 

Autor

„Ihr gutes Recht“ ist die beliebte Kolumne von Rechtsassessor Nikolai Schmich, LL.M. Für die Leserinnen und Leser des Verbraucherfensters sucht und findet er jede Woche relevante Verbraucherurteile und beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Verfahren.

Schlagworte zum Thema