Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg trägt der Bankkunde nicht das Risiko eines Kartenmissbrauchs bei Abhandenkommen einer Bankkarte, mit der kontaktloses Zahlen möglich ist. Vorausgesetzt, er hat den Kartenverlust gemeldet. Dies schreibt unser Redaktionsmitglied, Ass.iur. Nikolai Schmich, LL.M., in seiner Kolumne „Ihr gutes Recht“.
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