Online-Patientenverfügung erstellen – rechtzeitig selbst bestimmen
Wer nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu bilden oder zu äußern, kann Ärzten und Pflegern nicht mitteilen, worauf im Falle einer medizinischen Behandlung zu achten ist, ob man bestimmte Behandlungsmethoden wünscht oder ablehnt. Auch Wünsche für den Fall der Pflegebedürftigkeit oder für das Sterben können dann nicht mehr übermittelt werden – es sei denn, man hat für den Notfall vorgesorgt un
Die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung ist zwar gesetzlich geregelt. Dennoch kann sie unter bestimmten Umständen in Frage gestellt werden. Es empfiehlt sich daher, bestimmte formale und inhaltliche Kriterien zu beachten.
Der Inhalt: Wille, Motivation, Werte
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte. Sie kann sich zudem an Bevollmächtigte oder Betreuer richten, damit diese den Willen des Patienten vertreten können. Wer eine Patientenverfügung aufsetzen möchte, stellt sich am besten vor, dass er eine Art „Brief“ an diesen Personenkreis schreibt.
Zunächst sollte daher erkennbar sein, wer die Verfügung aufsetzt: also Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort angeben. Dann sollte beschrieben werden, für welche medizinischen Situationen die Verfügung gelten soll, zum Beispiel
für den unmittelbaren Sterbeprozess
für das Endstadium von schweren Erkrankungen und nicht aufhaltbaren Leiden
bei schweren Gehirnschädigungen, zum Beispiel auf Grund von Sauerstoffmangel
bei fortgeschrittenen Gehirnabbauprozessen, zum Beispiel bei Demenzerkrankungen
für andere zu benennende Situationen (Unfall)
bei bestimmten Erkrankungen bzw. Stadien von Erkrankungen
Ferner sollten die konkreten medizinischen Maßnahmen genannt werden, die gewünscht oder nicht gewünscht werden. Gegebenenfalls sollte der Umfang der Maßnahmen festgelegt werden. Die zu beschreibenden Maßnahmen können beispielsweise sein: Wiederbelebungsmaßnahmen, künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder Flüssigkeitszufuhr, Schmerzbehandlung, Dialyse.
Hinweis
Der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist, wenn es dem Patientenwillen entspricht, legal. Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Diesbezügliche Regelungen in einer Patientenverfügung wären daher unwirksam.
Weiterhin können Vorstellungen für den Fall der Pflegebedürftigkeit, die Notwendigkeit palliativmedizinischer Behandlungen oder das Sterben im Hospiz, zu Hause oder mit Beistand beschrieben werden.
Die medizinischen Situationen, für die die Verfügung gelten soll, sollten so genau und konkret wie möglich beschrieben sein. Ungenaue, pauschale Formulierungen wie zum Beispiel „lebensunwertes Leben“, „nicht an Schläuchen hängen“ sollten vermieden werden.Erkennbar sein sollte auch die Motivation, warum überhaupt eine Patientenverfügung aufgesetzt wird. Hierzu gehören auch persönliche Erfahrungen mit bestimmten medizinischen Situationen. Wer medizinische Situationen nicht konkret beschreiben kann, beschreibt seine Werte, religiösen Vorstellungen, seine Einstellung zu Krankheit, Leiden, Schmerzen und Tod. So können Ärzte und Bevollmächtigte/Betreuer auf den mutmaßlichen Willen des Patienten schließen.
Form: schriftlich und unterschrieben
Die Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden. Keine Rolle spielt, ob sie mit der Hand oder mit dem Computer geschrieben wird. Sie muss lesbar und verständlich sowie unterschrieben sein. Ort und Datum sollten ebenfalls erkennbar sein. Ein Arzt oder eine andere Vertrauensperson sollte in der Verfügung schriftlich bestätigen, dass der Verfasser zum Zeitpunkt der Unterschrift in der Lage war, die Tragweite seiner Entscheidungen zu erkennen. Eine ärztliche Beratung oder eine notarielle Beurkundung sind nicht vorgeschrieben, können aber in Einzelfällen sinnvoll sein. Änderungen oder Ergänzungen können jederzeit vorgenommen werden. Wer die Verfügung nicht ändern möchte, sollte sie dennoch von Zeit zu Zeit aktualisieren, indem er sie mit einem neuen Datum versieht und unterschreibt.
Aufbewahrung: am besten zu Hause
Am sinnvollsten ist es, die Patientenverfügung zu Hause aufzubewahren, damit sie regelmäßig aktualisiert oder geändert werden kann. Im Bedarfsfall muss das Original schnell zur Hand sein. Angehörige, Freunde, Bevollmächtigte sollten deshalb wissen, wo die Patientenverfügung aufbewahrt wird. Hilfreich ist, einen Hinweis auf die Patientenverfügung und auf Kontaktpersonen bei den persönlichen Unterlagen, den Ausweisen oder im Geldbeutel aufzubewahren.
Es gibt auch die Möglichkeit, Patientenverfügungen gegen unterschiedlich hohe Gebühren in zentralen Archiven zu registrieren oder zu hinterlegen.
Verbindlichkeit und Widerruf
Die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ist in § 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Betreuer und Bevollmächtigte müssen demnach prüfen, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Wenn dies der Fall ist, müssen sie dem Willen des Verfassers Ausdruck verschaffen. Ist der Wille nicht klar erkennbar, muss der "mutmaßliche Wille" des Verfassers erforscht werden. Hierzu können frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, aber auch persönliche oder religiöse Werte sowie die Einstellungen zu Leiden und Sterben herangezogen werden. Dies gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Können Ärzte und Betreuer bzw. Bevollmächtigte keine Einigkeit erzielen, muss das Betreuungsgericht hinzugezogen werden. Auch Angehörige können das Betreuungsgericht anrufen.
Außerdem: Patientenverfügungen können jederzeit formlos widerrufen werden. Aktuelle mündliche Äußerungen oder auch Gesten haben stets Vorrang vor den schriftlichen Festlegungen in der Patientenverfügung.
Eine Garantie, dass Ärzte, Pfleger, Betreuer oder Bevollmächtigte sich an eine Patientenverfügung halten, gibt es nicht. Deshalb empfiehlt sich eine Kombination mit einer Vorsorgevollmacht in gesundheitlichen Angelegenheiten.
In einer Schritt-für-Schritt-Anleitung kann man eine persönliche Patientenverfügung bequem erstellen. Die Inhalte des Angebotes basieren auf den Textbausteinen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Ist die Verfügung zusammengestellt muss sie nur noch ausgedruckt und unterschrieben werden. (Verbraucherzentrale Hessen e.V.)
Textbausteine von Webseiten oder aus Broschüren können und sollen die persönliche Beratung zu einer Patientenverfügung nicht ersetzen. Lassen Sie sich von fachkundigen Personen, die zur rechtlichen und inhaltlichen Beratung befähigt sind, zur Seite stehen und stellen Sie dort Ihre individuellen Fragen. Erste Anlaufstellen können Ihr Hausarzt, ein Anwalt ihres Vertrauens oder zugelassene Beratungsstellen sein. Auch ist es ratsam, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und eventuell mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren.