Keine medizinischen Maßnahmen ohne Einwilligung
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Das Patientenrechtegesetz
Das Patientenrechtegesetz ist – nach jahrelanger Diskussion - 2013 in Kraft getreten. Es fasste zusammen, was die Rechtsprechung entschieden hat oder was sich aus Rechtsgebieten, wie dem Dienstleistungsrecht ableiten lässt. Die neuen Paragraphen stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Sozialgesetzbuch (SGB) V. Das Patientenrechtegesetz spricht von dem „Behandelnden“ und bezieht sich damit nicht nur auf Ärzte, sondern auf alle Angehörigen von Heilberufen, wie Psychotherapeuten, Heilpraktiker, Hebammen, Physiotherapeuten.
Aufklärung, Einwilligung, Eingriff – auf die Reihenfolge kommt es an
Vor der Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen.
Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist eine Aufklärung, in der die wesentlichen Umstände der medizinischen Maßnahme erläutert werden. Weitere Voraussetzung ist, dass der Patient einwilligungsfähig ist. Das bedeutet, er muss die Bedeutung und Tragweite der medizinischen Maßnahme erfassen können.
Wenn die Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, beispielsweise im Notfall, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
Die Einwilligung in einen größeren Eingriff wie eine Operation erfolgt in der Regel schriftlich. Sie kann in der Praxis aber auch mündlich erfolgen oder durch einwilligendes Handeln, wie dem Hochkrempeln des Ärmels bei einer Blutabnahme.
Tipp: Lassen Sie sich bei einer schriftlichen Einwilligung immer einen Durchschlag oder eine Kopie Ihrer Einwilligung geben, ebenso wie eine Durchschrift oder Kopie von Aufklärungsunterlagen. Sie können Ihre Einwilligung auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Achten Sie in diesem Fall darauf, dass das in der Patientenakte vermerkt wird! |
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Falls ein Patient nicht einwilligungsfähig ist, muss die Einwilligung eines hierzu Berechtigten eingeholt werden (bei Minderjährigen Eltern, Bevollmächtigte oder Betreuer), soweit nicht eine Patientenverfügung die Maßnahme gestattet oder untersagt.
Patientenverfügung –Willen rechtzeitig festlegen
Wer die Tragweite seiner Entscheidungen erfassen kann, kann in einer Patientenverfügung im Voraus – für den Fall, dass er nicht in der Lage sein sollte, seinen Willen zu äußern – festlegen, welche Untersuchungen und Behandlungen er in bestimmten Situationen wünscht oder ablehnt.
Vorsorgevollmacht – Selbstbestimmen, wer mit dem Arzt spricht
In einer Vorsorgevollmacht können alle Menschen, die geschäftsfähig sind, festlegen, wer mit den Ärzten sprechen und ihren Willen durchsetzen kann, wenn sie dazu nicht in der Lage sind. Neben gesundheitlichen Angelegenheiten kann die bevollmächtigte Person auch bevollmächtigt werden, in Wohnungsangelegenheiten und finanziellen Angelegenheiten, gegenüber Behörden und anderen für den Vollmachtgeber zu handeln.
Folgen fehlender Einwilligung
Bei fehlender Einwilligung ist - ebenso wie bei fehlender und unzureichender Aufklärung - der Eingriff rechtswidrig und der Behandelnde dem Patienten gegenüber haftbar. Voraussetzung dafür ist außerdem, dass der Patient darlegt, dass er bei Kenntnis der Risiken in einem Entscheidungskonflikt gewesen wäre und nicht in die Maßnahme eingewilligt hätte.
Verfasser: Verbraucherzentrale Hessen e.V.
Stand: Mai 2021