Die Zahnarztrechnung verstehen
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Versteckte Kosten erkennen
Allgemein ist es schwierig, die Höhe der Kosten für Zahnersatz genau zu überprüfen. Es gibt keine festgelegten Preise. Die Kosten hängen von mehreren Faktoren ab. So können Material- und Laborkosten unterschiedlich hoch ausfallen. Und der Steigerungswert, den der Zahnarzt je nach Schwierigkeitsgrad der Behandlung nach der GOZ abrechnen darf, wird nicht immer im Heil- und Kostenplan angegeben. Je aufwändiger die Behandlung ist, umso höher ist der Steigerungswert.
Die Spanne reicht vom einfachen bis zum 3,5-fachen Satz des jeweiligen Ausgangswerts. Hier ist das Risiko für versteckte Kosten besonders hoch. Patienten können dem Heil- und Kostenplan nicht entnehmen, wie aufwändig ihr Zahnarzt die Behandlung einstuft. Dies ergibt sich erst aus der Abrechnung, auf der die Steigerungssätze aufgeführt sein müssen. Eine nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung darf mit dem 2,3-fachen Satz abgerechnet werden.
Gebührenordnung muss beachtet werden
- Der Zahnarzt darf nur Leistungen abrechnen, die er auch erbracht hat. Zudem dürfen nur Leistungen in Rechnung gestellt werden, über die eine vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.
- Auf der Rechnung muss jede einzelne Leistung mit Datum, Zahnbezeichnung, Gebührennummer und Steigerungssatz stehen. Die Leistungen müssen verständlich bezeichnet sein. Es ist dabei auch genau anzugeben, welche Materialien verwendet wurden.
- Will der Zahnarzt Steigerungswerte von über 2,3 abrechnen, muss er dies in der Rechnung schriftlich begründen. Steigerungsfaktoren von mehr als 3,5 darf er nur ansetzen, wenn es vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Wer die Begründung auf der Rechnung nicht nachvollziehen kann, kann vom Zahnarzt eine Erläuterung verlangen.
- Ein Wert von mehr als 2,3 darf nur eingesetzt werden, wenn die Behandlung besonders schwierig oder besonders zeitaufwändig ist. Eine bloße Wiederholung der Kriterien „erhöhte Schwierigkeit“, „erhöhter Zeitaufwand“ oder „erschwerte Umstände bei der Ausführung“ reicht nicht aus. Abkürzungen sind zulässig.
- Entscheidend ist, dass die Begründung für Patienten verständlich und nachvollziehbar ist. Umfangreiche, nichts sagende zahnmedizinische Formulierungen genügen ebenso wenig wie unverständliche zahnmedizinische Abkürzungen.
- Der Zahnarzt kann eine Vergütung erst dann fordern, wenn er eine Rechnung stellt, die den genannten Anforderungen entspricht. Die Rechnung muss immer nachprüfbar sein.
Wenn die Rechnung höher ausfällt
Ist die Rechnung höher als im Kostenplan angegeben, muss unterschieden werden zwischen dem Honorar des Zahnarztes und den Kosten für Material- und Laborarbeiten. Im Hinblick auf das Arzthonorar sind Heil- und Kostenpläne verbindlich. Ein Zahnarzt ist in der Lage, den Umfang seiner Leistung bereits vor der Behandlung zu überblicken. Eine höhere Gebühr darf er nur berechnen, wenn es Komplikationen gab und er bereits vor der Behandlung auf mögliche Schwierigkeiten hingewiesen hatte, die tatsächlich eine umfangreichere Behandlung nach sich zogen.
Bei Kosten für Zahnersatz, wie Kronen oder Brücken sind die exakten Preise dagegen meist erst nach der Herstellung bekannt. Es ist in der Gebührenordnung vorgeschrieben, dass Zahnärzte ihre Patienten schriftlich informieren müssen, sobald die Kosten für den Zahnersatz mehr als 15 Prozent teurer werden, als ursprünglich geplant. Ärzte können sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie Patienten nicht darüber informieren. Denn Patienten haben dann keine Möglichkeit, sich im Vorfeld über kostengünstigere Alternativen zu informieren.
Tipp:
Lassen Sie sich vom Zahnarzt im Heil- und Kostenplan bestätigen, dass (absehbar) keine weiteren Kosten entstehen.
Weitere Informationen
Informationen im Verbraucherfenster
Durchblick bei den Zahnarztkosten, Teil 1: Kosten senken
Durchblick bei den Zahnarztkosten, Teil 2: Den Heil- und Kostenplan entschlüsseln
Durchblick bei den Zahnarztkosten, Teil 4: Sparen beim Zahnersatz im Inland
Beratungsangebote der Verbraucherzentrale Hessen
- Telefonische Patientenberatung unter 09001 97 20 13, montags 10 bis 14 Uhr.
1,75 € pro Minute aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunkpreise können abweichen. - Verbraucherservice: (069) 97 20 10 - 900, Mo bis Do 10 - 16 Uhr, Fr 10 - 15 Uhr.
- Homepage: www.verbraucherzentral-hessen.de
Verfasser: Verbraucherzentrale Hessen e. V., Große Friedberger Straße 13-17, 60313 Frankfurt am Main
Stand: Februar 2019