Zu Beginn einer Behandlung und soweit erforderlich auch im weiteren Verlauf ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten über alle wesentlichen Umstände der Behandlung zu informieren. Vermutet der Behandelnde einen Behandlungsfehler, hat er den Patienten darüber zu informieren, ebenso, wenn er weiß oder vermutet, dass Behandlungskosten nicht übernommen werden.