Eine junge Frau hält ihren Reisepass und ihr Flugticket halb vor das Gesicht

Reiserücktrittsversicherung – sinnvoll, aber oft mit Tücken

Wer eine teure Reise wegen Krankheit absagen muss, muss nicht nur auf die Urlaubsfreude verzichten, sondern auch den finanziellen Verlust verkraften. Denn vom angezahlten Reisepreis bekommt man oft nur einen geringen Teil zurück. Wer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, kann den finanziellen Schaden unter Umständen reduzieren. Doch sind diese Versicherungen immer sinnvoll?

Versicherungsschutz für alle?

Wer eine Reise bucht, die mit hohen Kosten verbunden ist, sollte eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Diese bietet Schutz, wenn die Reise zum Beispiel wegen einer unerwarteten Krankheit oder dem Tod eines nahen Angehörigen storniert werden muss. Denn ohne Versicherung muss man bei einer Pauschalreise leicht 90 Prozent des Reisepreises als Stornokosten zahlen, wenn man zum Beispiel einen Tag vor Reisebeginn absagt.

Empfehlenswert ist eine Rücktrittsversicherung inklusive Reiseabbruchversicherung, damit zum Beispiel im Notfall Kosten für ein zusätzliches Rückflugticket erstattet werden.

Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherungen können für Einzelreisende, Paare und Familien mit Kindern abgeschlossen werden. Kinder, die 17 Jahre alt sind, werden bei manchen Anbietern nicht mehr im Familientarif versichert. Für sie sollte eine eigene Versicherung abgeschlossen werden.

Unverheiratete sind nur dann in der Reiserücktrittskosten-Versicherung des Partners mitversichert, wenn das Paar in häuslicher Gemeinschaft wohnt.

Will man als Gruppe reisen, sollte man prüfen, ob bei der Versicherung Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Mitreisenden gemacht werden.

Versichert sind die so genannten „Risikopersonen“. Bei Vertragsschluss sollte man sich vergewissern, dass darunter nicht nur der Versicherte und seine Mitreisenden verstanden werden, sondern auch die zuhause gebliebenen Angehörigen. Wenn zum Beispiel der Schwiegervater verstirbt oder die Enkeltochter schwer verunglückt, wird man die Reise eventuell absagen wollen oder müssen. Für Menschen, die einen Angehörigen pflegen, ist eine Versicherung empfehlenswert, die auch dann zahlt, wenn die Person schwer erkrankt, die sich während der Urlaubszeit um den Angehörigen kümmern wollte. 

Wann zahlt die Versicherung?

Geld von der Versicherung gibt es für diejenigen, die ihre Reise nicht antreten können, weil sie vor oder während des Urlaubs einen schweren Unfall erleiden oder unvorhersehbar krank werden. Stirbt ein naher Angehöriger kurz vor Reiseantritt, zahlt die Versicherung ebenfalls.

Manchmal macht eine Impfunverträglichkeit oder eine Schwangerschaft die Reise unmöglich. Deshalb sollte man darauf achten, dass man eine Versicherung wählt, die diese Sachverhalte in ihren Bedingungen als Rücktrittsgründe gelten lassen. Auch Schadensfälle wie Feuer und Einbruch sind als Rücktrittsgründe in den Bedingungen zum Teil vereinbart.

Manche Gesellschaften dehnen den Schutz dahingehend aus, dass die Reise auch storniert werden kann, wenn man zwischenzeitlich arbeitslos geworden ist. Der Schutz kann auch für den Fall gelten, dass man nach einer Phase der Arbeitslosigkeit wieder eine Stelle findet, deren Antritt die geplante Reise verhindert. Das gilt aber nur, wenn der Versicherte bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder zumindest arbeitssuchend gemeldet ist.

Achtung: Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ereignisse, die bei Vertragsabschluss vorhersehbar waren. Auseinandersetzungen gibt es häufig, wenn der Versicherte sich darauf beruft, er sei unerwartet schwer krank geworden. Häufig bestreitet die Versicherung dies mit der Begründung, die Erkrankung habe schon bei Vertragsschluss vorgelegen.

Fristen beim Vertragsschluss

Viele Reiserücktrittsversicherungen setzen eine Abschlussfrist, bis zu der die Police abgeschlossen sein muss. Häufig sind dies 30 Tage vor Reiseantritt oder jedenfalls zwei Wochen nach der Buchung. Ansonsten wird erwartet, dass man sich am Tag der Reisebuchung entscheidet. 

Tarife mit und ohne Selbstbeteiligung

Die meisten Reiserücktrittsversicherungen werden für eine konkrete Reise abgeschlossen. Der Versicherungsbeitrag richtet sich dann nach dem Reisepreis für die versicherte Reise.

Auf dem Markt gibt es sowohl Angebote mit und ohne Selbstbeteiligung. Üblich ist eine Selbstbeteiligung von 20 Prozent der Stornokosten des Reiseveranstalters, mindestens aber 25 Euro. 

Beispiel: Die 5-Tage-Reise nach New York soll inklusive Flug und Hotel 2.000 € kosten. Der Reiseveranstalter berechnet bei Reiserücktritt 90% der Reisekosten, also 1.800 €. Sieht die angebotene Reiserücktrittsversicherung eine Selbstbeteiligung von 20% der Stornokosten vor, müsste der Reisende 360 € selbst tragen. Die Versicherung erstattet 1.440 €. Läge der Mehrpreis für eine Versicherung ohne Selbstbeteiligung unter 360 €, würde sich auch deren Abschluss für den Reisenden lohnen.

Tipp: Reisebüros und Online-Reiseportale versichern ihre Kunden nicht selbst. Sie dürfen nur Verträge von Versicherungsgesellschaften vermitteln. Es kann sich durchaus lohnen, Angebote verschiedener Versicherer einzuholen – am besten direkt bei den Versicherern oder bei anderen Vermittlern, wie einem Autoclub oder einem Versicherungsmakler.

 Jahresverträge für mehrere Reisen

Alternativ zu Reiserücktrittsversicherungen, die nur für eine konkrete Reise abgeschlossen werden, gibt es am Markt auch Jahresverträge, mit denen mehrere Reisen im Jahr abgesichert werden können.  

Achtung: Es gibt Versicherer, die bei solchen Policen eine maximale jährliche Höchstversicherungssumme festlegen. Manche Versicherer begrenzen auch die Dauer einzelner Reisen.

Sinnvoll sind solche Jahresverträge für diejenigen, die im Laufe eines Jahres absehbar zum Beispiel eine Reise im Wert von 3.000 € und mehrere Kurzreisen im Wert von jeweils 500 € planen und die Wert darauf legen, alle Reisen zu versichern. Ist die Summe der Einzelversicherungspreise für alle Reisen höher ist als die Jahresprämie, kann sich ein Jahresvertrag lohnen.

Wer einen Familientarif wählt, sollte darauf achten, dass der maximale Erstattungsbetrag für allein reisende Familienmitglieder niedriger sein kann, als wenn die gesamte Familie den Urlaub geplant hat. 

Verlängerungsklausel bei Jahresverträgen

Die sich jährlich verlängernden Verträge sind nur sinnvoll für diejenigen, die wissen, dass sie im kommenden Jahr zu gleichen Kosten verreisen werden. Ansonsten gilt es, die Kündigungsfristen, die meist ein bis drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres laufen, einzuhalten.  

Achtung: Beginnt der Versicherungsvertrag am 14. Juli, dann endet das Versicherungsjahr am 13. Juli des Folgejahres. Die Kündigung muss, im Falle einer drei-monatigen Kündigungsfrist, also spätestens am 13. April des Folgejahres beim Versicherer eingehen.  

Eine Besonderheit gibt es für die von Online-Reiseportalen, Reisebüros oder Airlines vermittelten Verträge. Diese enden automatisch nach fünf Jahren Laufzeit. Dann ist ein Neuabschluss notwendig. 

Weitere Informationen

Beratungsangebote der Verbraucherzentrale Hessen

Verfasser: Verbraucherzentrale Hessen e.V., Große Friedberger Str. 13-17, 60313 Frankfurt, im Auftrag des VerbraucherFensters Hessen

Stand: Dezember 2019

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