Eine Rose liegt auf der Oberkante eines Grabsteins

Versicherungen und Verträge

Beim Tod eines Angehörigen müssen die Hinterbliebenen neben der Beisetzung – zum Teil sehr zügig – auch rechtliche und finanzielle Angelegenheiten sichten und ordnen. Bei einigen Versicherungsverträgen kommt es auf Stunden an. Oberste Priorität hat daher, sich an die jeweiligen Versicherer zu wenden. Zudem beendet der Tod nicht alle Verträge.

Sterbefall und Versicherungen

Lebensversicherung

Besteht eine Lebensversicherung, muss die Meldung des Todesfalls unverzüglich erfolgen. Das heißt: je nach Versicherungsvertrag ist der Versicherer spätestens innerhalb von 24, 48 oder 72 Stunden nach dem Tod des Versicherten zu benachrichtigen.

Lebensversicherungen verlangen neben der Sterbeurkunde und einem Zeugnis über die Todesursache das Original des Versicherungsscheins. Angehörige sollten nicht vergessen, eine Kopie des Versicherungsscheins für ihre Akten zu fertigen.

Tipp: Der Versicherungsschein ist ein wichtiges Dokument, das nicht in falsche Hände gelangen sollte. Manche Versicherer teilen auf Anfrage schriftlich mit, dass sie das Versandrisiko übernehmen. Andere benennen Empfangsberechtigte vor Ort.

Die Versicherungssumme erhält der im Versicherungsschein genannte Begünstigte – nicht die Erben. Nur wenn niemand benannt ist, fällt der Betrag in die Erbmasse.

Der Vertrag erlischt, wenn der Verstorbene auch die versicherte Person war. Anders ist es, wenn der Verstorbene den Vertrag für eine andere versicherte Person abgeschlossen hatte. Dann wird die bei Vertragsschluss bestimmte Person neuer Versicherungsnehmer. Wenn niemand als Versicherungsnehmer eingetragen ist, geht der Vertrag auf die Erben über.

Sterbegeldversicherung

Da die Sterbegeldversicherung eine Variante der Lebensversicherung ist, muss auch hier unverzüglich der Todesfall gemeldet werden.

Unfallversicherung mit Unfalltodleistung

Der Unfalltod muss unverzüglich, das heißt in diesem Fall spätestens innerhalb 48 Stunden dem Versicherer gemeldet werden.

Steht nur der Verstorbene als Versicherungsnehmer und versicherte Person im Vertrag, endet der Vertrag mit dem Tod. War der Verstorbene nur Versicherungsnehmer, aber nicht die versicherte Person, kann letztere den Vertrag übernehmen. Beitragsfrei fortgeführt wird ein Vertrag, der zugunsten eines Kindes als versicherte Person abgeschlossen worden ist. Versicherungsnehmer wird der gesetzliche Vertreter.

Tipp: Bei Tod infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ist vom Todesfall möglicherweise auch die betriebliche Unfallversicherung, die Berufsgenossenschaft, das Amt für Versorgung und Soziales und/oder die Rentenversicherung zu benachrichtigen.

Gesetzliche Krankenversicherung

War der Verstorbene Versicherungsnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Hinterbliebene familienversichert, entsteht durch den Tod eine freiwillige Mitgliedschaft.

Private Krankenversicherung

War der Verstorbene Versicherungsnehmer und versicherte Person, so erlischt mit seinem Tod der Vertrag. Hinterbliebene Ehepartner und Kinder müssen innerhalb von zwei Monaten der Privaten Krankenversicherung melden, dass sie den Vertrag fortführen wollen und die neuen Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer benennen.

Private Haftpflichtversicherung

Ein Einzelvertrag erlischt mit dem Tod. Der Versicherer erstattet den Erben die anteilige Prämie ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Todesmeldung erhalten haben.

Besteht eine Familienversicherung, gewährt diese mitversicherten Familienangehörigen Schutz bis zur Fälligkeit des nächsten Beitrags. Zahlt der hinterbliebene Ehepartner die nächste fällige Prämie, wird er Versicherungsnehmer.

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Der Vertrag geht auf die Erben über.
Tipp: Bei Abgabe des Tieres den Vertrag aufheben lassen.

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

War die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht bisher über eine Private Haftpflichtversicherung abgesichert, so bietet diese für den überlebenden Ehegatten und bei neueren Verträgen für den eingetragenen Lebenspartner, der mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt lebte, weiterhin Schutz.

Steht die Immobilie nach dem Tod leer oder ist sie ganz oder teilweise vermietet, sollte der Erbe eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen bzw. prüfen, ob eine solche besteht.

Wohngebäudeversicherung

Die Erben treten mit dem Grundbucheintrag als neue Eigentümer ohne Sonderkündigungsrecht in die bestehende Gebäudeversicherung ein.

Hausratversicherung

Der Versicherungsschutz endet zwei Monate nach Tod des Versicherungsnehmers. Nur wenn ein Erbe die Wohnung tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt, läuft der Vertrag weiter. Bei Wohnungsauflösung endet der Versicherungsschutz wegen Wegfalls des versicherten Interesses.

Kraftfahrzeugversicherung

Hatte der Verstorbene ein Fahrzeug auf seinen Namen versichert, so geht sowohl die Kfz-Haftpflichtversicherung als auch eine vorhandene Kaskoversicherung auf die Erben über. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht. Die Beiträge werden an die persönlichen Voraussetzungen angepasst.

Tipp: Prüfen lassen, ob der Schadensfreiheitsrabatt des Verstorbenen übernommen werden kann.

Rechtsschutzversicherung

Bei Tod des Versicherungsnehmers endet der Vertrag zum Ende der Beitragsperiode. Wird der Folgebeitrag bezahlt, so geht der Vertrag auf den Erben über. Voraussetzung ist aber, dass es keinen Risikowegfall gibt – beispielsweise, wenn der Erbe einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung kein Kfz besitzt.

Sterbefall und laufende Verträge des täglichen Lebens

Telefon-, Mobilfunk- und Internetverträge

Telefon-, Mobilfunk- und Telefonverträge enden nicht mit dem Tod. Erben müssen die Verträge fristgerecht kündigen und bis Vertragsende zahlen. Bei Verträgen ohne feste Laufzeit beträgt die Kündigungsfrist nach den AGB der Anbieter häufig sechs Wochen. Bei Verträgen mit festen Laufzeiten – Telefon- und Handyverträge gelten meist für 24 Monate und verlängern sich dann jährlich – sind es oft drei Monate. Daran ändert auch der Erbfall nichts. Die Erben können nur versuchen, mit dem Anbieter eine außerordentliche Kündigung auszuhandeln. Allerdings wird dieser dann eine Entschädigung – beispielsweise in Höhe der entgangenen Grundgebühr geltend machen.

Tipp: Viele Anbieter räumen ein Sonderkündigungsrecht ein, wenn die Sterbeurkunde vorgelegt wird.

Abonnementverträge über Zeitschriften  

Verträge über den Bezug von Zeitschriften enden ebenfalls nicht mit dem Tod. Sie müssen fristgerecht gekündigt werden.

Rundfunkbeitrag

Hinterbliebene sollten nicht vergessen, einen auf den Verstorbenen laufenden Rundfunkbeitrag unter Beifügung einer Kopie der Sterbeurkunde abzumelden und, falls die Wohnung nicht aufgelöst wird, einen anderen Mitbewohner benennen.

Tipp: Formulare gibt es unter www.rundfunkbeitrag.deÖffnet sich in einem neuen Fenster.

Energielieferungsverträge

Verträge über Strom und Gas laufen ebenfalls nach dem Tod weiter und müssen von den Erben gekündigt werden, wenn der Haushalt des Verstorbenen aufgelöst wird. Besteht ein Grundversorgungsvertrag, ist die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Ein Sondervertrag – der ist zum Beispiel gegeben, wenn man beim Grundversorger nicht in der Grundversorgung ist oder die Energie von einem anderen Anbieter bezieht – kann nur im Rahmen der vereinbarten Laufzeit und Kündigungsfrist beendet werden. Häufig sind das zwei Wochen zum Laufzeitende. Bei längeren Laufzeiten und im Einzelfall mag es sein, dass es Erben gelingt, darzulegen, dass ihnen die Vertragsfortsetzung unzumutbar und eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.

Weitere Informationen

Beratungsangebote der Verbraucherzentrale Hessen

Stand: Januar 2020

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