Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)

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335 Einträge

Ergebnisse 241 bis 250 auf Seite 25

Immer Satt

Robert-Mayer-Straße 41

60486 Frankfurt am Main

Es wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die Betriebsräume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung und Desinfektion aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Der Betrieb wurde behördlich geschlossen.

Kyoto Grill

Wilhelmshöher Allee 124

34119 Kassel

Am 21. September 2023 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt. Dadurch besteht die Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln und Speisen.
Es wurde ein massiver Frucht- und Stubenfliegenbefall in der Küche und in der Vorbereitung im Keller festgestellt. Diese können Fäulnis- und Hefebakterien sowie Ihre Eier auf Lebensmittel übertragen. Weiterhin war der Innenraum der Geschirrspülmaschine im Bereich der Düsen verunreinigt. Im Lagerbereich (Keller) sind die Metallgitter der Kühlschränke in einem korrodierten und beschädigten Zustand. Rost und Kleinstteile der Gitter können jederzeit auf Lebensmittel im Kühlschrank übertragen werden. Ein Schneidebrett wurde direkt auf dem Fußboden abgestellt. Hierdurch können Keime, Mikroorganismen und Schimmel auf das Schneidebrett übertragen werden und dieses kontaminieren und damit Lebensmittel nachteilig beeinflussen.
Im Nachgang wurden die Kühlschrank Gitter in der Vorbereitung ausgebessert. Es wurden Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung am 26.09.2023 und 06.10.2023 durchgeführt.
Am 18. Oktober 2023 waren die Mängel behoben.

Pastaholic

Westanlage 20

35390 Gießen

Es wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln und Speisen darstellen. Der stetigen Sauberhaltung der Betriebsstätte wurde nicht nachgekommen. U. a. waren Fußböden, z. B. im Bereich der Küche unter dem Herd durch Lebensmittelreste, verschmutzt. Auch Decken und Wände waren ebenso wie Ausstattungsgegenstände in mehreren Betriebsbereichen verschmutzt. Eine mit Eiswürfeln befüllte Eiswürfelmaschine war im Innenbereich verunreinigt.
Ausrüstungsgegenstände, wie z. B. Pizzaschneider, waren beschädigt, so dass eine leichte Reinigung nicht möglich war.
Zulässige Höchsttemperaturen für gelagerte Lebensmittel in der Saladette wurden überschritten.
Leicht verderbliche Molkereiprodukte wurden unbedeckt unmittelbar auf dem Boden gelagert. Vorbereitetes Gemüse, wie geschnittene Champignons, wurde ohne Abdeckung aufbewahrt.
Es wurde eine sofortige Grundreinigung des gesamten Betriebes sowie das Herstellen, Verarbeiten und Abgeben von Lebensmitteln bis zur Beseitigung der Mängel untersagt.
Bei der Nachkontrolle am Nachmittag des 25.09.2023 waren die hygienischen Mängel größtenteils behoben. Die angeordnete Betriebsschließung wurde noch am gleichen Tag aufgehoben.
Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 3 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. §2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und BußgeldVO,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 3 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. §2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und BußgeldVO,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1b i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 3 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. §2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und BußgeldVO

Bäckerei Wolz

Babenhäuser Straße 64

63533 Mainhausen

Die in der Betriebsstätte hergestellten, behandelten oder in Verkehr gebrachten Lebensmittel (hier: Kuchen) waren der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung oder sonstigen Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit ausgesetzt.

Bürgerhaus Restaurant Galicia

Kreuzstraße 2

68519 Viernheim

In der Betriebsstätte wurde bei der Kontrolle am 23.10.2023 Mängel bei der Betriebshygiene festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung des Lebensmittels darstellen.

Die Kaffeemaschine auf der Theke war, insbesondere an den Produktausläufen, mit offensichtlich älteren Kaffeeresten verunreinigt.
Die Bierleitung war im Bereich vom Leitungsanschlussteil (KEG) beschädigt und wurde notdürftig mit einem verunreinigten Klebeband geflickt. Weiterhin waren die Schläuche punktuell mit schimmelähnlichen Ablagerungen verunreinigt. Das Risiko einer nachteiligen Beeinflussung des Bieres wurde daher nicht so gering wie möglich gehalten.
Die Spülmaschine war im Inneren, an den schwer erreichbaren Stellen, mit schmierigen, rotschimmelähnlichen Ablagerungen verunreinigt.
An einzelnen Schneidbrettern (Schneidbrett der Saladette, Schneidbretter in der Gemüsevorbereitung) wies die Oberfläche, ältere dunkle Verfärbungen auf.
Mehrere Gegenstände mit Lebensmittelkontakt wurden defekt vorgefunden wie das Sieb im Spülwagen, ein Frittierkorb und Schneidebretter auf dem Regal in der Gemüsevorbereitung.
Es wurden Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt u.a. wurde selbsthergestellte Salatsoße (verzehrfertig) in einer für Lebensmittel ungeeigneten, offenen Wäschetonne gelagert.
Im Kühlhaus wurden Sprühsahnebehälter vorgefunden die ohne Deckel aufbewahrt wurden. Die Sprühaufsätze waren jeweils mit gelblichen, angetrockneten Sahneresten verunreinigt.
Bei der Nachkontrolle am 29.11.2023 wurde festgestellt, dass die Mängel mehrheitlich behoben wurden.

Burgerholic

Asterweg 6

35390 Gießen

Es wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln und Speisen darstellen. Der stetigen Sauberhaltung der gesamten Betriebsstätte wurde nicht nachgekommen.
Der Fußboden im Küchenbereich war insbesondere hinter und unter den Einrichtungsgegenständen u. a. mit Lebensmittelresten verschmutzt.
Die Bratplatte des Herdes war erheblich mit Fett- und Bratresten altverschmutzt.
Kühleinrichtungen, in denen z.B. Saucen offen gelagert wurden, waren verunreinigt. Bedarfsgegenstände, wie Gewürzbehälter, waren verunreinigt.
Leicht verderbliche Lebensmittel, wie z. B. Hackfleisch, wurden nicht unter Einhaltung der Temperaturvorgaben aufbewahrt.
Die Geschirrspülmaschine war defekt, sodass eine Reinigung des Geschirrs und der Bedarfsgegenstände bei ausreichend hohen Temperaturen nicht gewährleistet war. Zudem war zum Zeitpunkt der Kontrolle nur ein funktionierendes Waschbecken vorhanden, welches verschmutzt war und sowohl für die Reinigung der Hände, das Waschen von Geschirr und Bedarfsgegenständen als auch für das Waschen von Lebensmittel verwendet wurde.
Es wurde eine sofortige Grundreinigung des gesamten Betriebes sowie das Herstellen, Verarbeiten und Abgeben von Lebensmitteln bis zur Beseitigung der Mängel untersagt.
Bei der Nachkontrolle am 20.09.2023 waren die hygienischen Mängel behoben. Die angeordneten Maßnahmen wurden am 20.09.2023 aufgehoben.
Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 3 .V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB
Kap. II Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 853/2004 i.V.m. Anh. III Abschnitt V Kap. III Nr. 2 c) i) i.V.m. § 3 Satz 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB

La Tricone

Darmstädter Straße 69

64646 Heppenheim

In der Betriebsstätte wurde bei der Kontrolle am 23.10.2023 Mängel bei der Betriebshygiene festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung des Le-bensmittels darstellen.
Der Betrieb war in verschiedenen Bereichen so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war.
Hier als Beispiel:
Die Lagerung der Schutzkleidung war unhygienisch. An verschiedenen Stellen in der Betriebsstätte lagen gewaschene und gebrauchte T-Shirts, Schürzen, Schuhe und private Kleidung herum.
Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen.
Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen, sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Die Türrandbereiche der Geschirrspülmaschine waren mit einem rötlichen Belag verunreinigt.
Die Mikrowellengeräte waren verunreinigt.
Im Regal stand eine verunreinigte Fleischerkiste, in der saubere Tücher und Lappen gelagert wurden
Der Ablaufschlauch des Verdampfers und die Wand unterhalb des Kühlaggregates war mit eingetrockneten Flüssigkeitsresten verunreinigt.
Ein Tisch war mit eingetrockneten Resten altverschmutzt.
Die Teigmaschinen waren mit eingetrockneten Teigresten altverschmutzt.
Die Eiswürfelmaschine war innen mit weißen und grünlichen Belägen verunreinigt.
Es wurden Pizzakartons zur Verwendung bereitgehalten, die verunreinigt waren. Auf den Pizzakartons wurde gebrauchte Kleidung gelagert.
Es wurden Speisen mit Schafskäse in Verkehr gebracht, obwohl statt Schafskäse ein Käse aus Kuhmilch verwendet wurde.
Bei der 2. Nachkontrolle am 13.11.2023 wurde festgestellt, dass hygienischen Mängel vollumfänglich abgestellt waren .

Shan Dong

Lutherstraße 1

34117 Kassel

Am 26. September 2023 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine Gefahr der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen.
Es wurden Lebensmittel ohne Verkehrsbezeichnung oder der Angabe eine Einfrierdatums tiefgefroren. Der Zapfkopf im Bierkeller war stark hefig verunreinigt. Die Fettfilter und die Beleuchtung der Dunstabzugsanlage waren nicht gereinigt. Es kam zu einer Fetttropfenbildung. Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt. Lebensmittel welche mit diesen Verunreinigungen in Kontakt kommen, werden durch Keime und Mikroorganismen kontaminiert und der Gefahr der nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Folgende Mängel waren am 10. Oktober 2023 zufriedenstellend beseitigt.
„Die Fettfilter und die Beleuchtung der Dunstabzugsanlage waren nicht gereinigt. Es kam zu einer Fetttropfenbildung.“
„Der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt."
Am 8. November 2023 waren alle Mängel beseitigt.

Zum Storchennest

Zeller Straße 1

64625 Bensheim

In der Betriebsstätte wurde bei der Kontrolle am 23.10.2023 Mängel bei der Betriebshygiene und Personalhygiene festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung des Lebensmittels darstellen.
Hygienische Handreinigung am Handwaschbecken war in der Küche und Personaltoilette nicht möglich wegen fehlender Hygienemittel (Seife und Einweghandtücher).
Mehrere Gegenstände im Bereich Theke/Tresen und Küche (u. a. Milchdüse, Kaffeemaschine, Dunstabzugsanlage, Kunststoffschneidebrett, etc.) mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren verunreinigt. Die Eiswürfelmaschine war im Inneren mit schimmelähnlichen verunreinigt. Die Wascheinrichtung für Lebensmittel und auch für die Gegenstände, welche mit Lebensmittel in Berührung kommen, waren stark verunreinigt. Hierdurch können Keime und Mikroorganismen auf Lebensmittel übertragen werden, diese kontaminieren und damit nachteilig beeinflussen.
Es wurden Lebensmittel (Pizzateig) im Bereich des Pizzapostens mit ungeeignetem Material (Abfallbeutel/Wertstoffsack) umhüllt.
Bei der unangekündigten Nachkontrolle am 26.10.2023 war eine Grundreinigung des Betriebes erfolgt. Die Betriebshygiene war verbessert.

Henschel Darmstadt GmbH (Obendrüber Henschel)

Marktplatz 2

64283 Darmstadt

Eine geeignete Handreinigung war an mehreren Handwaschbecken durch u.a. fehlende oder nicht ausreichende Warmwasserzufuhr, fehlende Flüssigseife, leere Einmalpapierhandtuch-Spender, funktionslose Spender nicht möglich.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

Es wurde in mehreren Räumen ein Befall von Schadnagern festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung der Schadnager anzuwenden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3

Mehrere Bereiche waren so stark z. T. schimmelähnlich verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Bereiche einschließlich aller Geräte und Oberflächen sind zu reinigen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1


Die Eiswürfel in der Eiswürfelmaschine sind aufgrund der Verunreinigung der Maschine im Innenraum nicht mehr sicher und nicht zum Verzehr durch den Menschen geeignet. Die Eiswürfel sind sofort aus dem Verkehr zu nehmen.
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Abs. 2b und 5

Im Rahmen einer Nachkontrolle wurde festgestellt, dass die Mängel behoben sind.