Da Kuldip

Industriestraße 40

64807 Dieburg

Verstoß festgestellt am 02.06.2026

Es wurden durch verschiedene Probenahmen (hier: Verdachtsproben) nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt, die eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen darstellen.

Probe „Reis gegart“:

Die Untersuchung der entnommenen Verdachtsprobe zeigt, dass der Richtwert der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) für die aerobe, mesophile Gesamtkeimzahl für hitzebehandelte, verzehrfähige Speisen überschritten worden ist. Der Wert für sog. Enterobakterien (Darmbakterien) lag sogar deutlichüber dem Warnwert.

Diese Überschreitung ist auf eine unzureichende Reinigung und Desinfektion in den Betriebsträumen zurückzuführen. Ein Mangel an Reinigung und Desinfektion führt mithin zu einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln und Speisen.

Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV


Probe „Nudeln gegart“:

Die Untersuchung der entnommenen Verdachtsprobe zeigt, dass der Richtwert der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) für die aerobe, mesophile Gesamtkeimzahl für hitzebehandelte, verzehrfähige Speisen überschritten worden ist. Der Wert für sog. Enterobakterien (Darmbakterien) lag sogar deutlich über dem Warnwert. Darüber hinaus wurde ein sehr hoher Gehalt an sog. Pseudomonaden („Nasskeime“) ermittelt, welche zu den typischen Verderbniserregern zählen. Proben dieser Art, welche derartige hochgradige Abweichungen in der sensorischen Beschaffenheit (Aussehen, Geruch, Geschmack, Textur etc.) in Verbindung mit derart erhöhten Keimgehalten aufweisen, sind als verdorben und zum Verzehr durch Menschen ungeeignet einzustufen. Für den Verzehr durch Menschen ungeeignete Lebensmittel gelten als nicht sicher. Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Diese Überschreitung ist auf eine unzureichende Reinigung und Desinfektion in den Betriebsträumen zurückzuführen. Ein Mangel an Reinigung und Desinfektion führt mithin zu einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln und Speisen.

Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV sowie Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 5 VO (EG) 178/2002


Probe „Fleischstücke paniert“:

Die Untersuchung der entnommenen Verdachtsprobe zeigt, dass der Richtwert der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) für die aerobe, mesophile Gesamtkeimzahl für hitzebehandelte, verzehrfähige Speisen überschritten worden ist. Der Wert für sog. Enterobakterien (Darmbakterien) lag sogar deutlich über dem Warnwert. Darüber hinaus wurde ein sehr hoher Gehalt an sog. Pseudomonaden („Nasskeime“) ermittelt, welche zu den typischen Verderbniserregern zählen. Proben dieser Art, welche derartige hochgradige Abweichungen in der sensorischen Beschaffenheit (Aussehen, Geruch, Geschmack, Textur etc.) in Verbindung mit derart erhöhten Keimgehalten aufweisen, sind als verdorben und zum Verzehr durch Menschen ungeeignet einzustufen. Für den Verzehr durch Menschen ungeeignete Lebensmittel gelten als nicht sicher. Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Diese Überschreitung ist auf eine unzureichende Reinigung und Desinfektion in den Betriebsträumen sowie auf Schwachstellen im Herstellungsprozess zurückzuführen. Ein Mangel an Reinigung, Desinfektion oder im Herstellungsprozess führt mithin zu einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln und Speisen.

Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV sowie Art. 14 Abs. 2 lit. b i. V. m. Abs. 5 VO (EG) 178/2002


Probe „Fleischstücke geschnitten“:

Die Untersuchung der entnommenen Verdachtsprobe zeigt, dass der Richtwert der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) für die aerobe, mesophile Gesamtkeimzahl für hitzebehandelte, verzehrfähige Speisen überschritten worden ist. Der Wert für sog. Enterobakterien (Darmbakterien) lag sogar deutlich über dem Warnwert. Darüber hinaus wurde ein sehr hoher Gehalt an sog. Pseudomonaden („Nasskeime“) ermittelt, welche zu den typischen Verderbniserregern zählen. Proben dieser Art, welche derartige hochgradige Abweichungen in der sensorischen Beschaffenheit (Aussehen, Geruch, Geschmack, Textur etc.) in Verbindung mit derart erhöhten Keimgehalten aufweisen, sind als verdorben und zum Verzehr durch Menschen ungeeignet einzustufen. Für den Verzehr durch Menschen ungeeignete Lebensmittel gelten als nicht sicher. Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Diese Überschreitung ist auf eine unzureichende Reinigung und Desinfektion in den Betriebsträumen sowie auf Schwachstellen im Herstellungsprozess zurückzuführen. Ein Mangel an Reinigung, Desinfektion oder im Herstellungsprozess führt mithin zu einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln und Speisen.

Abweichung von: § 3 S. 1 LMHV i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LMHV sowie Art. 14 Abs. 2 lit. b i. V. m. Abs. 5 VO (EG) 178/2002

Veröffentlichungsdatum: 31.07.2026

Darmstadt-Dieburg

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