Es wurden ein Schadnagerbesfall sowie erhebliche wiederholte hygienische Mängel festgestellt worden, (Verunreinigungen im Trockenlager sowie des Unterschranks im Bereich Mongolischer Teppanyaki Grill- Theke mit augenscheinlich Schadnagerkot). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
§ 60 Abs.2 Nr.26a LFGB iVm § 10 Nr.1 LMHV sowie iVm § 1 Satz 1 LMHV; Art. 4 Abs.2 VO (EG) Nr. 852/2004 iVm Anh. II Kap. I und Kap. IX Nr.3 VO (EG) Nr. 852/2004