Am 27. März 2026 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt. Die Mängel können zu einer Kontamination der im Betrieb hergestellten und behandelten Lebensmittel führen, die Lebensmittel waren somit der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Es wurden im Bereich des Gärschranks in der Backstube lebende Schaben festgestellt und nicht beseitigt. Die Schaben befanden sich in den Spalten der Sockelleiste. Die Betriebsstätte war damit nicht sauber, hergestellte Lebensmittel waren einer möglichen Kontamination durch beispielsweise Ausscheidungen von Schädlingen ausgesetzt. Es bestand die Möglichkeit, dass die Schaben auch die Zubereitungsflächen der Backstube überlaufen und dort Kot und weitere Ausscheidungen sowie die damit verbundenen Mikroorganismen hinterlassen. Es bestand dadurch die Gefahr der Kontamination der fertig gebackenen Lebensmittel, sofern diese mit den Flächen in Kontakt kommen oder von den Schaben überlaufen werden. Darüber hinaus bestand die Gefahr, dass Teiglinge auch nach dem Backen mit Überresten der Ausscheidungen oder der Schaben selbst verunreinigt werden. Durch den Schabenbefall kann es beim Verbraucher zur Empfindung von Ekel kommen.
Eine Schädlingsbekämpfung und Reinigung des Betriebes wurden sofort durchgeführt. Am 28. März 2026 wurde kein Schabenbefall mehr festgestellt. Der Gärschrank wurde instand gesetzt.
- Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kap. I Nr. 1
- Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kapitel IX Nr. 3
- §§ 2, 3 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)