In der Küche bzw. Spülküche sowie im Verkaufsbereich der Betriebsstätte wurden erhebliche hygienische Mängel festgestellt, welche die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln darstellen.
In der Küche waren der Innenraum der Tiefkühltruhe und das Ventilatorschutzgitter des Kühlschranks stark altverschmutzt. In den vorgenannten Kühleinrichtungen wurden offene und leicht verderbliche Lebensmittel wie u. a rohes Hackfleisch, Salat, Pommes, Zwiebeln und vorbereitete Soßen gelagert. Die maximal zulässige Höchsttemperatur für die Hackfleischpatties in den Kühlschubladen wurde deutlich überschritten.
Die Decken, Deckenlüfter und Filter des Lüftungssystems in der Küche waren verstaubt und mit Fett behaftet. Es bestand die Gefahr des Herabtropfens von Fett auf Arbeitsflächen und Lebensmittel.
Das Mikrowellengerät in der Küche war verunreinigt, der Mikrowellenteller stark beschädigt und altverschmutzt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurde Brot unmittelbar auf dem Mikrowellenteller erhitzt. Es wurden Peperoni und Käsesoße unsachgemäß in verunreinigten Behältnissen gelagert, so dass diese nicht vor Kontaminationen geschützt waren. Im Küchenbereich lagen unsaubere Schwämme in dreckigem Wasser.
Die Innenräume der Geschirrspülmaschinen in der Küche und Spülküche waren verunreinigt. Eine effektive Reinigung von Geschirr und Bedarfsgegenständen war nicht gewährleistet.
Im Verkaufsbereich war eine Insektenklebefalle, die mit toten Insekten behaftet war, unmittelbar über dem Bereich angebracht, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wurde.
Angeordnete Maßnahmen: Es wurde die sofortige Beseitigung der hygienischen Mängel angeordnet. Es fand eine unschädliche Beseitigung von unhygienisch gelagerten Lebensmitteln statt.
Bemerkung: Bei einer Nachkontrolle am 12.03.2026 waren die hygienischen Mängel teilweise behoben und bei einer Nachkontrolle am 17.03.2026 komplett behoben.
Rechtsgrundlagen:
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1c i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB,
Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a i.V.m. § 10 Nr. 1 LMHV i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB