Im gesamten Betrieb wurden nicht unerhebliche Mängel bei der Betriebshygiene/ Reinigungsmängel festgestellt. Die hergestellten/ behandelten Lebensmittel (Speiseeis) waren der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Es wurden unverzüglich umfangreiche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung eingeleitet. Bei der Nachkontrolle am 02.03.2026 waren die Mängel teilweise behoben.
60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a LFGB i.V.m. §§ 3 S. 1, 10 S. 1 Nr. 1 LMHV, Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004, § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a LFGB i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 5 LMRStV.