Betriebsstätte allgemein: Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel einschließlich eines Schädlingsbefalls festgestellt. Die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung der Lebensmittel und Speisen kann nicht ausgeschlossen werden. Es wurde eine sofortige Grundreinigung inklusive Desinfektion aller Betriebsräume und Betriebsgegenstände sowie eine sofortige Schädlingsbekämpfung durch eine sachkundige Person angeordnet. Das Herstellen, Bearbeiten und Inverkehrbringen von Lebensmitteln wurden aufgrund der festgestellten Mängel mit sofortiger Wirkung untersagt.
Theke / Tresen: Verunreinigt waren der Fußboden sowie die Arbeitsfläche unter der Kaffeemaschine. Der Innenboden des Getränkekühltresens war unter den Kühlschubladen schimmelartig verunreinigt.
Küche: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Mäusekot lag auf dem Gerüst des Konvektomaten, auf dem Fußboden, in Regalen, unmittelbar neben Lebensmittelfertigpackungen und auf dem roten Schneidbrett. Verunreinigt waren sämtliche Regale, mehrere Pfannen, sämtliche Kühltische, teilweise die Wände und die Schubladendichtungen des Kühltisches. Die Eiswürfelmaschine war im Innenraum, insbesondere im Bereich der Kanten, schimmelähnlich verunreinigt.
Kühlraum: Verunreinigt waren das Regal und das Verdampferschutzgitter. Die Wände waren teilweise verunreinigt.
Spülküche: Die Geschirrspülbrause, die Haubenspülmaschine und der Fußboden waren verunreinigt.
Bar: Es wurde ein Mäusebefall festgestellt (Mäusekot auf dem Fußboden). Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Der Fußboden und der Fasskühler waren verunreinigt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle am 25.03.2026 komplett beseitigt.