Kentucky Fried Chicken/Pizza Hut

Luisenplatz 5 a

64283 Darmstadt

Verstoß festgestellt am 12.03.2026

Lager für Lebensmittelkontaktmaterialien unter der Treppe EG
1. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Im gesamten Raum wurde Mäusekot vorgefunden. Teilweise wurden Fraßspuren an den Kartonagen festgestellt. Es lagen Lebensmittelkontaktmaterialien (Deckel von Getränkebechern, Getränkebecher, Verpackungen für Pommes, Strohhalme) zum Teil in unmittelbarer Nähe zu Mäusekot. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Es wurde eine tote Schabe vorgefunden. Es sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung der Mäuse anzuwenden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4
Maßnahme: Ordnungsverfügung - Betriebsbeschränkung, die anwesende Person wurde belehrt.

Verkauf EG
2. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. In mehreren Zwischenbereichen wurde Mäusekot vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

3. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen hinter der Fritteuse sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

4. Unterhalb der Softdrink Anlage wurden Verpackungsmaterialien für Lebensmittel einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt, es stand unmittelbar eine Schädlingsmonitoring-Falle daneben.
Rechtsgrundlage: § 3 Satz 1 LMHV

5. Der Auslass bei dem linken Softdrink Spender auf der Ausgabetheke war verunreinigt.
Die Verwendung wurde bis zur Reinigung untersagt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a

Außenverkauf Carree
6. Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

7. Es wurde Mäusekot links unten im Bodenbereich der Softdrink Anlage vorgefunden. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Vorbereitung EG
8. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel (z. B. geschnittener Salat/geschnittene Tomaten und Käse etc.) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Eine Oberflächentemperaturmessung ergab Temperaturen zwischen 12°- 22°C. Die Saladette war nicht richtig eingestellt.
Ein Nachweis/eine Handlungsanweisung für Personal konnte nicht vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

9. Der Spender für Einmalhandtücher am Handwaschbecken war leer.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 4

10. Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

11. Es wurden leicht verderbliche Lebensmittel (z. B eine angebrochene H- Milch) bei einer nicht angemessenen Temperatur vorrätig gehalten und dadurch die Kühlkette unterbrochen. Sie stand neben der Kaffeemaschine ohne jegliche Kühlung. Es wurde angegeben, dass die Milch da schon bereits mehrere Tage steht.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 5

Versorgungsraum/Leitungsraum hinter der Pizzastation 1. OG
12. Es wurde Mäusekot in den Eckbereichen vorgefunden. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

13. Die Tür zwischen Lebensmittelbereich und Versorgungsraum schloss nicht vollständig bündig mit dem Türrahmen ab, sodass dem Eindringen von Schädlingen nicht vorgebeugt wurde.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 2c

Kühlraum 1. OG
14. Durch Ansammlungen von Auftauwasser/Fleischsaft in Sammelbehältern war ein unangenehmer Geruch wahrnehmbar.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. I Nr. 1

Personaltoilette Damen 1. OG
15. Es wurde Mäusekot unterhalb des Tresores vorgefunden. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Personaltoilette Herren 1. OG
16. Es wurde im Umkleidebereich zwischen Spinden und unterhalb der Heizung Mäusekot vorgefunden. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anh. II Kap. IX Nr. 3 u. 4

Anmerkung: Die aufgeführten Mängel waren bei der Nachkontrolle am 19.03.2026 weitgehend behoben.

Veröffentlichungsdatum: 28.04.2026

Darmstadt (Stadt)

Der Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt

Stadtverwaltung

Rheinstr. 67

64295 Darmstadt