Theke / Tresen: Verunreinigt waren der Fußboden, die Kaffeemaschine, der Kühlschrank, die Armatur des Handwaschbeckens, der Unterschrank und auch die Wände teilweise.
Personaltoilette: Am Handwaschbecken fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen (z. B. Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern).
Lager: Die Ordnung und Struktur des Raums, in dem Lebensmittel behandelt werden, war mangelhaft. Arbeitsprozesse im Sinne der guten Lebensmittelhygiene waren nicht möglich. Zudem war der Fußboden verunreinigt.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Die hygienischen Mängel waren bei der Nachkontrolle am 09.03.2026 komplett beseitigt und die Betriebsschließung, die aufgrund der am 05.03.2026 festgestellten Mängel erfolgte, wurde wieder aufgehoben.