Am 21. Januar 2026 wurden im Betrieb nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt. Die Mängel können zu einer Kontamination der im Betrieb hergestellten und behandelten Lebensmittel führen, die Lebensmittel waren somit der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt.
Gegenstände, Armaturen und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ausreichend gereinigt, dass kein Kontaminationsrisiko besteht.
Die Teigknetmaschine war verunreinigt.
Die Aufschlagmaschine war stellenweise krustig altverschmutzt.
Im Konditorraum waren Plastikbehälter mit den dazugehörigen Deckeln in denen offene Lebensmittel gelagert wurden, krustig, krümelig und teilweise altverschmutzt.
Im Lagerraum neben dem Konditorraum lagerten stark krustig verunreinigte Behälter mit Lebensmitteln in stark staubig verunreinigten Regalen.
Es wurde ein Befall mit Larven, Puppen und Mottenfaltern im Kellerlager an der Außenseite von verschlossenen Säcken mit Lebensmitteln festgestellt. Es befanden sich vereinzelte Mottenstadien in je einen geöffneten Sack mit Chiasamen bzw. Getreideflocken.
Die vorgefundenen Schädlinge stellen eine sonstige oder Ekel erregende Beeinträchtigung dar, die Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Die Mängel waren am 9. Februar 2026 behoben.
- Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1
- Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 852/2004 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 und 4
- §§ 2, 3, 10 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)