Im Betrieb wurden nicht unerhebliche hygienische Mängel festgestellt:
Hygiene allgemein: Ein separates, von der erforderlichen Waschvorrichtung getrenntes Handwaschbecken, fehlte.
Theke/Tresen: Es wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Eine schnelle Abtrocknung konnte dadurch nicht erfolgen. Der Fußboden war, insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen, verunreinigt. Für Reinigungsarbeiten wurden verunreinigte und muffig riechende Wischtücher verwendet.
Aufgrund von anhaltend vorgefundenen Mängel und die dadurch entstehenden vermeidbaren Risiken und Gesundheitsgefahren die darauf hindeuten, dass Mängel in den Eigenkontrollsystemen bzw. im Managementsystem für Lebensmittelsicherheit bestehen, wurden dem Betrieb am 14.04.2025 Maßnahmen angeordnet um zu verhindern, dass Lebensmittel der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt sind.
Am 30.07.2025 wurde durch die Lebensmittelkontrolleure erneut festgestellt, dass gegen die Anordnungen unter Punkt I.1. bis I.6. verstoßen wurde. Die am 22.05.2025 und 05.06.2025 festgesetzten Zwangsgelder hatten den Betrieb offensichtlich nicht dazu bewogen, die Anordnungen umzusetzen.
§ 60 LFGB i. V. m. § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. I Nr. 1 und Nr. 4 der VO (EG) Nr. 852/2004