Betriebsstätte (allgemein): Es wurde ein Mäusebefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Die Räume waren so stark verunreinigt, dass eine Grundreinigung aller Geräte und Oberflächen erforderlich war. Die Warenpflege der Lebensmittel war mangelhaft. Aufgrund der gravierenden hygienischen Mängel, einschließlich Schädlingsbefall (Mäuse) wurde dem Betreiber das Herstellen sowie die Abgabe von Speisen untersagt.
Spülbereich: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Zudem waren die Wandfliesen, das Mikrowellengerät und mehrere weitere Einrichtungen verunreinigt. Auch verschiedene Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kamen, wiesen Verunreinigungen auf, wie z. B. ein Gemüsehobel und ein Sparschäler. Verunreinigt waren der Geschirrkorb der Geschirrspülmaschine, die Leiter, das Abzugsrohr der Dunstabzugsanlage, die Armatur der Doppelspüle, die zudem verkalkt war, die Geschirrspülmaschine selbst, die verschleimt war, sowie die Silikonfuge der Doppelspüle, die schimmelähnlich verunreinigt und verschleimt war. Für das Handwaschbecken wurde anstelle von Einmalhandtüchern ein verunreinigtes Textiltuch verwendet, sodass eine hygienische Händetrocknung nicht möglich war. Außerdem fehlten Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen, wie beispielsweise Flüssigseife und Einmalpapierhandtücher in Spendern. Lebensmittel wurden so gelagert, dass eine nachteilige Beeinflussung oder Kontamination nicht auszuschließen war. So waren beispielsweise vorbereitete Nudeln mit einem Spültuch abgedeckt, das mit schimmelähnlichen Flecken versehen war. Zudem wurde ein Mäusebefall festgestellt, wodurch die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt waren.
Vorbereitung: Der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen verunreinigt. Auch die Ventilatorschutzgitter der Kühlschränke wiesen Verschmutzungen auf, ebenso der Kühlschrank selbst. Die Dunstabzugsanlage zeigte deutliche Verunreinigungen und auch die Wandfliesen sowie die Wandfliesenfugen waren verschmutzt. Der Bereich unter dem Grill war stark verschmutzt und darüber hinaus waren die Fußbodenabflüsse verunreinigt und wiesen einen artfremden Geruch auf. Der Kühltisch sowie der Spalt zwischen den Kühlschränken waren schimmelähnlich verunreinigt. Zudem wurden Reinigungsgeräte unmittelbar auf dem Fußboden abgestellt. Es wurden unverpackte Lebensmittel in Kartonagen gelagert. Eine nachteilige Beeinflussung oder Kontamination der unverpackten Lebensmittel konnte somit nicht ausgeschlossen werden.
Theke / Tresen: Die Tropfmulde des Schanktisches beziehungsweise Schanktresens war mit älteren Getränkerückständen verunreinigt. Auch die Armatur der Doppelspüle wies Verschmutzungen auf und das Regal war ebenfalls verunreinigt. Der Fußbodenabfluss zeigte Verunreinigungen, der Fußboden war insbesondere in den Rand- und Eckbereichen sowie unter und hinter den Einrichtungen stark verschmutzt und es wurden frische Eier unverpackt gelagert. Es wurde ein Mäusebefall festgestellt, wobei unter anderem Mäusekot in den Unterschränken gefunden wurde. Dadurch waren die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.
Gastraum: Die SB-Kühltruhe und der Besteckkasten waren verunreinigt. Zudem wurde bei der Aufbewahrung von leicht verderblichen Lebensmitteln (u. a. Sushi, gemessen mit +20,6 °C) die Höchsttemperatur überschritten.
Rechtsgrundlage: § 3 LMHV, Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anh. II Kap. V Nr. 1a, Kap. IX Nr. 2, 3, 4 VO (EG) Nr. 852/2004
Anmerkung: Bei der Nachkontrolle am 14.08.2025 waren die Mängel zum größten Teil behoben und der Betrieb wurde wieder geöffnet.