Ice 7 GmbH & Co. KG

Liebigstr. 2

61130 Nidderau

Verstoß festgestellt am 28.07.2025

Im Rahmen einer Kontrolle am 28.07.2025 iwurden in mehreren Betriebsbereichen zum Teil erhebliche Mängel in der Betriebshygiene und im Umgang mit Lebensmitteln festgestellt und dokumentiert. Insbesondere war der Betrieb von Schadnagern befallen und mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren beschädigt und verschmutzt.

Gegenstände und Ausrüstungen, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren nicht ordnungsgemäß gereinigt.

Produktion mit Kühlgeräten:
Auf einem Regal lagerten augenscheinlich gereinigte Eimer. Diese Eimer waren von unten auf der Stellfläche sowie im oberen Randbereich mit braunen Rückständen und Ablagerungen verschmutzt.

Mehrere Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, waren beschädigt, u.a.
- mehrere Teigschaber waren an den Kanten porös und eingerissen. Teilweise war Material ausgerissen.
- mehrere Kunststoffeimer waren an der oberen Kante ausgebrochen.
- war an einem Rührwerk der Abstreifer eingerissen.

Vorrätig gehaltene Rohstoffe und Zutaten wurden bei der Lagerung nicht vor Kontamination geschützt.

Tiefkühlraum links:
Im Tiefkühlraum befand sich ein Durchbruch, der nicht ordnungsgemäß verschlossen wurde und das teilweise lose Dämmmaterial (Schaum und Styropor) offen war. In unmittelbarer Nähe lagerten unverschlossene Eisbecher und die Gefahr bestand darin, dass Styroporteilchen durch das starke Gebläse des Kühlverdampfers auf die offenen Produkte gelangen können.

Im Betrieb war in den nachfolgenden Bereichen keine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet.

Betriebsstätte (allgemein)
In mehreren Bereichen lagerten verschmutzte Kisten, die auch mit nicht vollständig verpackten Lebensmittel (u.a. offene Eisbecher) bestückt waren.



Produktion mit Lager und Anlieferung
Die Laufschienen der Tiefkühltruhendeckel waren verunreinigt. Des Weiteren waren die Dichtungslippen in den Bereichen, an denen die Deckel überlappen, beschädigt und schimmelten augenscheinlich. Unmittelbar darunter lagerten unverpackte Eisbecher.

Der Tiefkühlschrank war am Lüftergitter schimmelähnlich verunreinigt.

Die Türdichtung des Tiefkühlschrankes war schimmelähnlich verunreinigt.

Produktion mit Kühlgeräten:
Das Geschirrregal über der Spüle war mit Ablagerungen verunreinigt und augenscheinliche schwarze Schimmelstippen verschmutzt. Auf diesen Regalen lagerten u.a. Gegenstände mit Lebensmittelkontakt (z.B. ein Sieb, Eimer).

Tiefkühlraum rechts
Es wurden Lebensmittelbehälter (u.a. Eimer) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden. Dadurch bestand die Gefahr, dass sich Keime im weiteren Arbeitsprozess auf Lebensmittel übertragen und diese kontaminieren können.

Lagerbereich hinteres Gebäude
Es wurde Lebensmittelverpackungsmaterial so aufbewahrt, dass es einer nachteiligen Beeinflussung bzw. Kontaminationsgefahr ausgesetzt war. Im Gebäude lagerten im oberen Bereich Eisbecher und andere Verpackungsmaterialien, die teilweise unverpackt waren. Im unteren Bereich, der nach oben offen war, stand ein Auto, es wurden Carts repariert und es Befand sich eine Werkstatt die augenscheinlich Holz verarbeitete.

In nachfolgenden Betriebsbereichen wurden keine ausreichenden Maßnahmen gegen den Befall mit Schädlingen (Schadnagern) vorgenommen.

Produktion mit Lager und Anlieferung
Es wurde ein Schadnagerbefall festgestellt. Die in der Betriebsstätte hergestellten, verarbeiteten und in den Verkehr gebrachten Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Im Produktionsraum mit den angrenzenden Lagerräumen wurde an den Außenwänden in verschiedenen Bereichen Schadnagerkot festgestellt. Unterlagen zu einem Schädlingsmonitoring konnten nicht eingesehen werden.

Das Tor, das direkt in die Produktion geht, war nicht geschlossen, dadurch waren die Lebensmittel einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt.

Zu Nr. 1.)
§ 2 Nr. 5 Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung (LMRStV) i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. V Nr. 1a VO (EG) Nr. 852/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004.
Zu Nr. 2.)
§ 2 Nr. 8 LMRStV i.V.m. § 60 Abs. 4 Nr. 2 a LFGB i.V.m. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 2 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 3.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 3 VO (EG) Nr. 852/2004.
Zu Nr. 4.)
§ 60 Abs. 2 Nr. 26 a LFGB i.V.m. § 10 Nr. 1 i.V.m. § 3 Satz 1 LMHV i.V.m. Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Kap. IX Nr. 4 VO (EG) Nr. 852/2004.

Veröffentlichungsdatum: 17.09.2025

Main-Kinzig-Kreis

Main-Kinzig-Kreis

Kreisverwaltung

Gutenbergstr. 2

63571 Gelnhausen