Weihnachtsgebäck und Glühwein

Glühwein, Kinderpunsch und Gebäck auf dem Prüfstand

Auf Weihnachtsmärkten stehen Glühwein, Kinderpunsch und Gebäck hoch im Kurs. Doch wie viel Alkohol ist wirklich drin im Glühwein und wer darf den Begriff "Winzer Glühwein" verwenden? Damit Sie als Verbraucher die weihnachtlichen Spezialitäten sorgenfrei genießen können, hat der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor diese Lebensmittel unter die Lupe genommen.

Der Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL) hat in der Vorweihnachtszeit bis zum 3. Advent insgesamt 103 Glühweine überprüft. Darunter befanden sich 27 Proben Kinderpunsch, 51 Proben Glühwein sowie 25 Proben Fruchtglühwein. Die Mehrzahl der Proben (56 Prozent) stellt auf Weihnachtsmärkten entnommene lose Ware dar, bei den restlichen Proben handelt es sich um vorverpackte Ware aus dem Handel.

Die Untersuchungsschwerpunkte der lose angebotenen heißen Getränke sowie bei den nicht erhitzten Vergleichsproben lagen auf der Bestimmung der sensorischen Beschaffenheit, des Alkoholgehaltes sowie des Gehaltes an Hydroxymethylfurfural (HMF). Zusätzlich wurde bei den nicht erhitzten Vergleichsproben Glühwein und Kinderpunsch auch auf mögliche Gehalte an dem Schimmelpilzgift Ochratoxin A überprüft. HMF entsteht durch langes und zu hohes Erhitzen und führt zu sensorischen Fehltönen ("Kochgeschmack"). Mit Ausnahme von drei erhitzten Fruchtglühweinen ergaben die untersuchten Proben keinen Anlass zur Beanstandung, was der verbreiteten Verwendung von Durchlauferhitzern zur kurzzeitigen Erwärmung der o.g. Erzeugnisse geschuldet ist.

Bei den drei auffälligen erhitzten Fruchtglühweinen wurden erhebliche Verluste im Alkoholgehalt, die mit der Zunahme des HMF-Gehaltes korrelierten, festgestellt. In einer Probe wurde weniger als die Hälfte des ursprünglichen Alkoholgehaltes nachgewiesen. Der HMF-Gehalt hat sich von < 0,5 Milligramm pro Liter (mg/l) auf 225 mg/l deutlich erhöht. Zudem wurden durch die hohen Alkoholverluste in den drei Proben die verkehrsüblichen Mindestalkoholgehalte unterschritten, sodass es sich nicht mehr um Fruchtglühweine handelte. Die Überprüfung der Glühwein- und Kinderpunschproben auf mögliche Gehalte an dem Schimmelpilzgift Ochratoxin A keine Auffälligkeiten.

Die richtige Kennzeichnung 

Darüber hinaus wird von den Lebensmittelkontrolleuren vor Ort überprüft, ob die Zusatzstoffe/Allergene ordnungsgemäß kenntlich gemacht und insbesondere bei den Glühweinproben der Begriff „Winzerglühwein“ wahrheitsgemäß am Glühweinstand gekennzeichnet wurde. Ergänzend wird auf § 38 der Weinverordnung verwiesen, wonach der Begriff „Winzer“ nur verwendet werden darf, wenn das aromatisierte weinhaltige Getränk (Glühwein) bezogen auf seinen Weinanteil aus Trauben gewonnen wurde, die von den Rebflächen des kennzeichnenden Betriebes stammen. Auch Weinbereitung und Herstellung des aromatisierten weinhaltigen Getränks müssen in dem betreffenden Betrieb erfolgt sein. Hinsichtlich der oben genannten obligatorischen Angaben wurden keine Mängel festgestellt.

Die als vorverpackte Ware angebotenen Glühwein-, Fruchtglühwein- sowie Kinderpunschproben wurden ebenfalls sowohl sensorisch als auch auf ihren Gehalt an HMF geprüft, wobei die Glühwein- und Kinderpunschproben zusätzlich auf mögliche Gehalte an dem Schimmelpilzgift Ochratoxin A untersucht wurden. Erfreulicherweise waren in Bezug auf die genannten Parameter keine Auffälligkeiten zu verzeichnen.

Bei den vorverpackten alkoholhaltigen Getränken wurden zusätzlich der Alkoholgehalt sowie der Gehalt an dem Allergen Schweflige Säure bestimmt. Diesbezüglich gab es ebenfalls keinen Anlass zur Beanstandung.

Ein weiterer Bestandteil der Untersuchungen bei den in Fertigpackungen angebotenen Erzeugnissen war ebenso die Kennzeichnung. In diesem Zusammenhang fielen lediglich je eine Probe Kinderpunsch sowie eine Probe Fruchtglühwein aufgrund von Kennzeichnungsmängeln auf.

Acrylamidgehalte in Weihnachtsgebäck

Es wurden insgesamt 137 Proben Weihnachtsgebäck untersucht. Dabei handelte es sich um Stollen, Lebkuchen, Spekulatius, Baumkuchen, Spritzgebäck und andere Kekse. Bei 70 Proben wurden auf eine eventuelle Belastung mit Acrylamid geprüft. Acrylamid kann beim Backprozess entstehen und gilt als potentiell krebserzeugend. Bei 30 Proben lagen die Acrylamidgehalte unter der Bestimmungsgrenze. Der Höchstwert wurde bei einem Lebkuchen mit 654 Mikrogramm pro Kilogramm (µg/kg) bestimmt, wobei der Richtwert für Lebkuchen bei 800 µg Acrylamid/kg liegt.

Info: Acrylamid kann nicht nur in industriell hergestellten Lebensmitteln enthalten sein, sondern auch bei häuslichen zubereiteten Lebensmitteln. Für Verbraucher/-innen ist es allerdings oft schwierig abzuschätzen, wie hoch die persönliche Aufnahme pro Tag ist. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat daher ein Acrylamidrechenprogramm Öffnet sich in einem neuen Fensterentwickelt, mit dem die eigene Acrylamidaufnahme pro Tag und Kilogramm Körpergewicht ermittelt werden kann. Das Programm berücksichtigt ausgewählte Lebensmittel mit hohen Acrylamidgehalten.

Die untersuchten 30 Stollen, die auf ihre Zusammensetzung und Qualitätsparameter überprüft wurden, enthielten Butter, Mandeln, Trockenfrüchte und Schokolade in mehr als ausreichenden Anteilen. Lediglich bei einem „Butterstollen“ wurde offensichtlich bei der Herstellung keine Butter verwendet. Die (teilweise freiwillige) Kennzeichnung von Verpackungen insbesondere aus kleinen Betrieben entsprach häufig nicht den Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung. Hier waren die häufigsten Abweichungen fehlende Mengenangaben bei den charakteristischen Zutaten und unzureichende Allergenkennzeichnung.

Keine Beanstandungen bei Schokoladen- und Süßwaren

Weiterhin wurden 22 vorweihnachtliche Schokoladen- und Süßwaren, wie beispielsweise Schokoweihnachtsmänner, Pralinen, gefüllte Schokolade, Geleesüßwaren u.a.m. überprüft. Dabei ergab sich jedoch kein Anlass zur Beanstandung. Alle Proben waren von einwandfreier Beschaffenheit und Qualität. Lediglich zwei vorverpackte Proben wiesen Kennzeichnungsmängel auf (durch Aufkleber verdeckte Zutaten – bzw. Nährwertdeklaration und Auflistung der Zutaten nicht in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils). Bei einem auf dem Weihnachtsmarkt entnommenen „Liebesapfel“ fehlten am Marktstand die Kenntlichmachung des verwendeten Farbstoffes und der Warnhinweis „E 122: Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kinder beeinträchtigen

Stand: Dezember 2019